Schritt für Schritt zum Schutz-Label: von der Anmeldung bis zur Eintragung

Eine Vereinigung, eine so genannte Schutzgemeinschaft – und in Ausnahmefällen auch eine natürliche bzw. juristische Person – kann die Eintragung einer Produktbezeichnung als g.U. oder g.g.A. beantragen. Der Antrag auf Eintragung einer g.t.S. kann nur von einer Vereinigung gestellt werden. Als Vereinigung gilt zum Beispiel der Zusammenschluss von regionalen Erzeugern und Verarbeitungsbetrieben. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht erforderlich. Seit dem Frühjahr 2006 können auch Hersteller aus Drittländern die Eintragung einer g.U., g.g.A. oder g.t.S. beantragen. Dabei muss bei Anträgen auf Eintragung einer g.U. oder g.g.A. nachgewiesen werden, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland bereits geschützt ist.

Bevor der Antrag eingereicht wird, ist zunächst zu klären, in welcher der drei Kategorien ein Schutz beantragt werden soll. Entscheidend ist hier zum Beispiel die Frage, ob Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung – wie beispielsweise beim Allgäuer Emmentaler – in einem geografisch begrenzten Gebiet stattfinden oder nicht. Da diese Voraussetzung erfüllt war, hat der Allgäuer Emmentaler Käseverband das Produkt als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) eintragen lassen. Anders war es bei den Nürnberger Lebkuchen. Da schon die verschiedenen Gewürze nicht in Nürnberg angebaut werden, kam als Schutz-Label nur die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) in Frage.

Antragstellung

Der Antrag, der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München erhältlich ist, befasst sich insbesondere mit der Spezifikation des Produkts. Angaben hierzu sind nicht nur auf der Checkliste des vierseitigen Formblatts einzutragen, die Spezifikation muss zudem als Anlage beigefügt werden. Gegen eine Gebühr von zurzeit 900,00 Euro prüft das DPMA den Antrag inhaltlich und formal. Dabei werden Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz direkt um Stellungnahme gebeten. Mit der anschließenden Veröffentlichung im „Markenblatt“ beginnt die dreimonatige Möglichkeit zur Stellungnahme für jedermann. Das DPMA prüft die Stellungnahmen und stellt dem Antragsteller den Bescheid zu.

Anders als bei der g.g.A. oder g.U. wird der Antrag auf Eintragung einer g.t.S. bei der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft gestellt.

Der Weg nach Brüssel

Der Antrag wird dann über das Bundesministerium der Justiz an die EU-Kommission weitergeleitet. Innerhalb von maximal zwölf Monaten prüft die Kommission, ob der Antrag gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Verordnung erfüllt. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Produkt schutzwürdig ist, veröffentlicht sie neben ihrer Entscheidung auch Namen und Anschrift des Antragstellers sowie Einzelheiten zum Produkt im Amtsblatt der Europäischen Union. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland – mit Ausnahme des Landes, aus dem der Antrag kommt – bei der Kommission Einspruch einlegen. Gleiches gilt für natürliche oder juristische Personen. Einsprüche aus den Mitgliedstaaten werden beim Mitgliedstaat eingereicht – in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt. Natürliche oder juristische Personen aus Drittländern können auch direkt bei der EU-Kommission Einspruch einlegen. Wird kein Einspruch gegen den Antrag erhoben, folgt die Eintragung in das Register, und die gezielte Vermarktung des nunmehr geschützten Produktes kann beginnen.

Die Gesamtdauer des Eintragungsverfahrens richtet sich unter anderem nach der Art des Erzeugnisses, der Bearbeitungszeit und der Frage, ob Einspruch gegen den Antrag erhoben wird oder nicht.

Weitere Informationen finden Sie unter www.geo-schutz.de.

Quelle: CMA – Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH