Das ungelöste Rätsel der Kräuter

Der Frühling lockt mit frischen Kräutern aus dem eigenen Garten oder auch im Handel. Mit vielfältigen Inhaltsstoffen wie ätherischen Ölen oder anderen sekundären Pflanzenstoffe erhöhen Küchenkräuter und Gewürze den Genuss und haben zudem gesundheitsfördernde Wirkungen.

Frische Schnitt- und Topfkräuter, die man auf Märkten und im Supermarkt findet, unterliegen den so genannten „allgemeinen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse“. Das heißt, sie müssen ganz, gesund, sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schädlingen, Schäden durch Schädlinge, frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit sowie frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack sein. Davon ausgenommen sind Baldrian, Beifuss, Eisenkraut, Raute, Ysop, Borretsch, Currykraut, Eibisch, Lavendel, und Waldmeister. Diese Kräuter unterliegen keiner Vermarktungsnorm.

„Die häufig gestellte Frage, wie schwer denn ein Bund Schnittlauch oder Petersilie sein muss, kann nicht beantwortet werden, da es hierfür keine rechtlich verbindliche Vorgabe gibt“, stellt Dr. Birgit Brendel von der Verbraucherzentrale Sachsen fest. „Bundware gilt als lose Ware. Das gilt übrigens auch für Bundmöhren, Radieschen oder Lauchzwiebeln.“ Verbraucher, die genaue Kenntnis des Gewichtes der Kräuter wünschen, können auch auf – meist in Plastiktüten – verpackte frische Kräuter ausweichen, denn diese müssen die Füllmengenangabe tragen.

Bei Kräutersträußen besteht wie bei allen Produkten, die als Stück, Bund oder Paar angeboten werden, keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

Kräuter in Töpfen fallen ebenfalls unter die Vermarktungsnormen, wenn sie zur Verwendung als Lebensmittel gedacht sind. Lebensmittel werden als ‚Pflanzen nach dem Ernten‘ definiert. Für Kräuter in Töpfen, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gilt ‚die Entnahme der Töpfe aus der Produktion‘ als Ernte.

Quelle: VZ Sachsen