Rückstände des Begasungsmittels Phosphorwasserstoff in wasserarmen pflanzlichen Lebensmitteln weit unter Höchstmengen

Nach Etablierung einer hinreichend empfindlichen Nachweismethode, (Bestimmungsgrenze 0,1 µg/kg) wurden 101 Proben Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Gewürze auf Rückstände an dem Begasungsmittel Phosphorwasserstoff untersucht.

In 24,7% der Proben waren Phosphinrückstände nachweisbar, jedoch lagen die Gehalte weit unter den gesetzlichen Höchstmengen. Hülsenfrüchte, Gewürze und Nüsse waren häufiger positiv als beispielsweise Getreideproben. Hier könnte auch die Herkunft der Ware und der Transportweg eine Rolle spielen, da Phosphorwasserstoff häufig in Seecontainern eingesetzt wird.

Während in 31 % der untersuchten konventionellen Lebensmittel Rückstände an Phosphin nachweisbar waren, lag der Prozentsatz bei „Bio“ mit 12 % deutlich niedriger. Im ökologischen Landbau ist Phosphin jedoch nicht zugelassen, so dass hier auch nicht mit Rückständen zu rechnen ist. Auffällig war, dass die gefundenen Gehalte für konventionelle und ökologische Lebensmittel in der gleichen Größenordnung lagen. Dies deutet darauf hin, dass bei Bio-Ware entweder eine Vermischung mit konventioneller Ware stattgefunden hat oder eine nicht zulässige Anwendung erfolgt ist. Die Untersuchungen werden daher fortgeführt.

Begasungsmittel

Als Begasungsmittel bezeichnet man gasförmige Stoffe, die zur Abtötung von Schädlingen in Gebäuden, Räumen oder Containern verwendet werden. Die Begasungsmittel sollen gelagerte Waren von Milben, Insekten und anderen unerwünschten Lebewesen befreien. Das soll sowohl zwischen den Partikeln der Produkte als auch in deren Inneren geschehen, um Anforderungen an Qualität und Schädlingsfreiheit zu genügen.
Das bekannteste Einsatzgebiet sind Seecontainer. Daneben werden auch Lagerräume an Land begast um Schädlinge abzutöten. Die Freigabe zum Betreten darf wegen der hohen Toxizität nur durch besonders geschultes Personal erfolgen. Lieferanten und Importeure sind verpflichtet begaste Container anzumelden und zu deklarieren.

Vollständiges Dokument:
http://www.cvuas.de/pub/beitrag.asp?subid=1&Thema_ID=5&ID=1605

Quelle: CVUA Stuttgart