Feinkostsalate: Oft müssen nur 20 % der Hauptzutat enthalten sein

Viele Feinkostsalate müssen nur 20 % der Zutat, die sie im Namen tragen, enthalten. Nicht immer deckt sich das mit den Verbrauchererwartungen. „Welche Zutaten in welchen Mengen gängig sind, ergibt sich beispielsweise aus den Leitsätzen für Feinkostsalate. Das bedeutet: Mehr als dort festgelegt, können Verbraucher nicht erwarten“, erläutert Uta Viertel von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Feinkostsalate haben danach in der Regel eine Hauptzutat, die mit Soße und weiteren Zutaten aufgefüllt wird. Die im Produktnamen erwähnte Hauptzutat muss dabei mengenmäßig nicht am meisten enthalten sein. Es gibt für sie aber eine Mindestmenge, die erfüllt werden muss. Ein Fleischsalat muss zu mindestens 25 % aus Fleisch, Fleischsalatgrundlage und/oder Brühwurst bestehen. Er darf in ebenso großem Anteil Gurken enthalten. Beim Delikatess-Fleischsalat oder dem „Feinen Fleischsalat“ geben die Leitsätze für Feinkostsalate ein anderes Mengenverhältnis vor: Ein Drittel ist der Mindestgehalt an Fleisch, Fleischsalatgrundlage und/oder Brühwurst, die Höchstmenge an Gurken ist auf die Hälfte davon begrenzt. Weitere Gemüse als Gurken dürfen in einem Fleischsalat nicht vorkommen.

Anders ist dies beim Rindfleischsalat, der neben einem Mindestanteil von 20 % Rindfleisch Zwiebeln, Erbsen, Paprika sowie weitere Zutaten ohne konkrete Mengenvorgabe enthalten kann.

Beim Fischsalat beträgt der Fischanteil ebenfalls mindestens 20 %. Weitere Zutaten wie Gemüse, Obst und Eier sind erlaubt, im Heringssalat sogar Nüsse. Im Delikatess-Heringssalat bzw. „Feinen Heringssalat“ sind mindesten 25 % des entsprechenden Fisches enthalten.

Krabbensalat besteht zu mindestens 40 % aus Garnelen, die gekocht oder tiefgefroren sein können. Außer Mayonnaise oder Salatmayonnaise und Gewürzen sind nur noch Zusatzstoffe und Aromen als weitere Zutaten üblich. Das ist bei Salaten aus anderen Krabbentieren anders: Sie werden zu wenigstens 20 % aus Fleisch von Krebs- oder Weichtieren hergestellt. Obst, Gemüse, Eier und Gewürze dürfen verwendet werden.

Wird in der Verkehrsbezeichnung eines Gemüse-, Pilz-, Obst-, Eier- oder sonstigen Feinkostsalates eine Zutat benannt, so muss diese zu mindestens 20 % enthalten sein.

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Quelle: VZ Sachsen