Lebensmittelpackungen: Wenn weniger drin ist als draufsteht

Gesetz lässt Abweichungen von Füllmengen zu – Verbraucher sind oft verärgert

Die Verbraucherzentrale Bayern erhält jährlich über 100 Reklamationen wegen zu gering gefüllter Lebensmittelpackungen. Auch wenn die auf der Verpackung angegebene Menge nur geringfügig unterschritten ist, sind Verbraucher häufig verärgert. Sie sehen die Angabe als verbindliche Zusage über den Inhalt an. „Die Füllmenge ist eine Pflichtkennzeichnung auf den meisten verpackten Lebensmitteln. Sie ist aber keine Garantie dafür, dass eine Verpackung genau diese angegebene Menge enthält“, erläutert Susanne Moritz, Ernährungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. So kann beispielsweise eine 500-Gramm-Müsli-Packung nur 485 Gramm enthalten. Die Toleranzgrenzen sind gesetzlich in der sogenannten Fertigverpackungs-Verordnung geregelt. „Es gilt das Mittelwertprinzip. Danach darf die Nennfüllmenge einer Charge im Durchschnitt nicht unterschritten werden“, erklärt Moritz. Abweichungen bei einer einzelnen Verpackung sind jedoch zulässig.

Ob die Füllmenge tatsächlich zu gering ist, kann nur das zuständige Eichamt genau prüfen. Beim Nachwiegen mit üblichen Haushaltswaagen ist die Messungenauigkeit meist zu groß. Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt, die zuständige Behörde der Lebensmittelüberwachung zu informieren, wenn bei einem Produkt wiederholt ein zu geringes Gewicht festzustellen ist. Diese kann dann das Eichamt einschalten und gegebenenfalls den Hersteller abmahnen. Die Adressen sind auf der Homepage der Verbraucherzentrale zu finden unter www.verbraucherzentrale-bayern.de und dem Suchbegriff Lebensmittelreklamation.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayern e.V.