Beim Einkauf aufs Etikett achten

Verpackung_02aWer genau wissen möchte, was er isst, sollte sich beim Einkauf nicht von schönen Bildern und gut klingenden Namen leiten lassen. Ein Blick auf das Etikett verrät, was in der Verpackung tatsächlich steckt.

Was gehört auf’s Etikett?

EU-weit müssen sieben Pflichtangaben grundsätzlich auf jeder Fertigverpackung stehen und zwar gut lesbar:

  • Verkehrsbezeichnung
  • Zutatenverzeichnis
  • Füllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Name, Adresse des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers
  • Losnummer
  • ggf. Nährwertkennzeichnung

Außerdem müssen der Endpreis und der Grundpreis, das ist der Preis pro Kilogramm oder pro Liter, auf oder neben der Verpackung angebracht sein.
Die Verkehrsbezeichnung – keine Frage der Fantasie

Die Verkehrsbezeichnung ist der Name des Produktes, der klar, sachlich und allgemein verständlich erklärt, um welche Art von Produkt es sich handelt, also z. B. Fruchtsaft oder Marmelade.

Für viele Produkte gibt es gesetzlich vorgeschriebene Verkehrsbezeichnungen. So ist beispielsweise in der Käseverordnung genau geregelt, wie ein Käse beschaffen sein muss, damit es ein Emmentaler ist. Wenn es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, muss der Name eine übliche (z. B. Königsberger Klopse) bzw. eine verständliche Beschreibung des Produktes sein (z. B. Tortellini mit Spinatfüllung). Die Verkehrsbezeichnung darf den Verbraucher nicht täuschen. Achtung: Der Markenname eines Produktes oder eine Fantasiebezeichnung, z. B. Piratenbrause, ist keine Verkehrsbezeichnung.

Das Zutatenverzeichnis – was ist drin?

Zur Herstellung des Produktes verwendete Zutaten müssen im Zutatenverzeichnis aufgelistet sein – und zwar in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles. Was an erster Stelle steht, ist am meisten drin. Wird eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung oder durch eine Abbildung besonders betont, muss auch deren Menge in der Zutatenliste genannt sein. Bei einer Salamipizza muss also der Salamianteil (in %) angegeben werden.

Auch Zuatzstoffe sind Zutaten und deshalb im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Neben der chemischen Bezeichnung (z. B. Ascorbinsäure) bzw. der entsprechenden E-Nummer (z. B. E 300) gibt der Klassenname Auskunft über die Aufgabe des Zusatzstoffes im Lebensmittel (z. B. Säuerungsmittel).

Zutaten wie Soja, Milch, Weizen, aber auch Sellerie oder Senf, die häufig Allergien auslösen können, müssen deutlich gekennzeichnet werden. Dies kann in der Zutatenliste, der Verkehrsbezeichnung oder durch einen eigenen Hinweis auf der Verpackung geschehen.

Die Füllmenge – wie viel ist drin?

Nicht jede große Packung, die viel Luft enthält, ist eine Mogelpackung. Manchmal ist der Luftanteil auch zum technischen Schutz des Produktes. So werden Chips durch Luft vor dem Zerbröseln geschützt. Damit es aber nicht zu einer Mogelpackung wird, muss auf der Verpackung die exakte Menge des Produktes angegeben sein: in Kilogramm, Liter oder als Stückzahl. Bei Lebensmitteln, die in Flüssigkeiten angeboten werden wie Ananas in der Dose, muss neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht (Produkt ohne Flüssigkeitsanteil) stehen.

Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum?

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, wie lange das Lebensmittel den ursprünglichen Geschmack, den Geruch, die Farbe und den Nährwert behält, wenn es richtig gelagert wird. Ist die genannte Haltbarkeit nur unter bestimmten Bedingungen möglich, muss dies ebenfalls angegeben werden, beispielsweise „bei 4-8 °C mindestens haltbar bis…“. Bei besonders empfindlichen Lebensmitteln wie Hackfleisch wird kein MHD sondern ein Verbrauchsdatum angeben. Diese Lebensmittel sollten nach Ablauf des Datums, selbst wenn sie noch gut aussehen und gut riechen, nicht mehr gegessen werden.

Herstellerangabe – wer ist für das Lebensmittel verantwortlich?

Bei Fragen oder Beschwerden müssen Verbraucher oder auch Lebensmittelkontrolleure nachvollziehen können, wer für das Produkt verantwortlich ist. Deshalb müssen Name und Anschrift entweder des Herstellers, des Verpackers oder des Verkäufers auf der Verpackung zu finden sein.

Losnummer

Damit Produkte eindeutig zugeordnet werden können, zum Beispiel bei Rückrufaktionen, müssen sie eine Los- bzw. Chargennummer tragen.

Nährwertangaben

Wie viel Fett ist im Joghurt und wie viel Zucker in den Keksen? Auf vielen Produkten finden sich bereits heute Angaben zum Zucker- oder Fettgehalt. Verpflichtend ist diese Angabe allerdings nur dann, wenn besonders darauf hingewiesen wird. Bezeichnungen wie „fettarm“ oder „vitaminreich“ müssen wissenschaftlich abgesichert, verständlich formuliert und zugelassen sein. Ab Dezember 2016 müssen Nährwertangaben dann auf jedem Produkt stehen.

Tipp: Sie fühlen sich durch die Aufmachung eines Produkts getäuscht oder sind auf der Suche nach weiteren Informationen zur Kennzeichnung? Die Internetplattform www.lebensmittelklarheit.de bietet Hilfe.

Autorin: Dr. Claudia Müller, Bonn
Bildautorin: Friederike Wöhrlin

Quelle: LEL Schwäbisch Gmünd, Infodienst Landwirtschaft – Ernährung – Ländlicher Raum
http://www.ernaehrung-bw.info