Kennzeichnung von Lebensmitteln: Ab 13. Dezember 2014 gelten europaweit neue Regeln

„Die Lebensmittelinformationsverordnung schafft bei der Herkunft von Lebensmitteln, Allergenen oder Imitaten mehr Klarheit“, so die Verbraucherzentrale Sachsen. Verbesserungsbedarf gibt es aber nach wie vor.

Allergiker können die 14 häufigsten allergen wirkenden Stoffe, wie Gluten, Milcheiweiß oder Nüsse, in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel leichter erkennen. Die Schrift muss künftig hervorgehoben oder mit einer anderen Farbe unterlegt sein. Auch bei loser Ware etwa in Bäckereien, Metzgereien oder Restaurants muss über Allergene informiert werden. Wie dies genau zu geschehen hat, können die einzelnen Mitgliedsstaaten festlegen. In Deutschland steht diese Regelung noch aus. Mündliche Informationen über allergene Zutaten oder nur auf Nachfrage ist aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht akzeptabel.

Hersteller müssen die Herkunft von Lebensmitteln dann angeben, wenn etwa Bilder oder Flaggen auf einem Lebensmittel eine Irreführung des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich machen.

Bei verpacktem, frischem und auch tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist eine Herkunftsangabe ab dem 1. April 2015 Pflicht. Dann muss das Etikett zumindest Angaben zum Land der Aufzucht und Schlachtung enthalten. Über die Herkunftskennzeichnung von Fleisch als Zutat in verarbeiteten Lebensmitteln wird erst Ende des Jahres 2014 entschieden.

Erstmals gibt es eine konkrete Mindestschriftgröße für die Pflichtangaben auf den Etiketten. Die Verbraucherzentrale begrüßt diese Neuerung. „Für viele Verbraucher ist diese aber nach wie vor zu klein“, kritisiert Anne-Katrin Wiesemann, Referentin für Lebensmittelrecht bei der Verbraucherzentrale Sachsen. „Wichtige Informationen bleiben schwer erkennbar. Vorgaben zu Schriftart, Farbe und Kontrast für eine bessere Lesbarkeit der Angaben fehlen noch.“ Hier sollte die Europäische Kommission schnell nachbessern.

Setzt ein Hersteller Lebensmittelimitate wie „Analogkäse“ ein, muss er zukünftig in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben, welchen Ersatzstoff er verwendet hat. Bei „Klebefleisch“ muss der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ erfolgen. „Diese Änderungen sind ein Schritt in die richtige Richtung zum besseren Schutz vor Täuschung“, so Wiesemann.

Für verpackte Lebensmittel, die per Fernabsatz, also telefonisch, im Internet oder Versandhandel verkauft werden, gelten ab dem 13. Dezember erweiterte Informationspflichten. Die verpflichtenden Angaben müssen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stehen. Da es hier bislang kaum konkrete Kennzeichnungsvorschriften für diesen Vertriebsweg von Lebensmitteln gab, ist diese Regelung ein großer Schritt zu mehr Transparenz.

Übrigens: Alle Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen weiter verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen