Kennzeichnung von Lebensmitteln: Zu wenig Fortschritt

Neue EU-Regeln ab 13. Dezember

Ab dem 13. Dezember gelten europaweit neue Regeln zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln. Die Lebensmittelinformationsverordnung bringt teilweise Fortschritte, bleibt aber in vielen Punkten weit hinter dem zurück, wie eine verbraucherfreundliche Informationspolitik zu Lebensmitteln aussehen könnte.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Allergiker können die 14 häufigsten allergen wirkenden Stoffe wie Gluten, Milcheiweiß oder Nüsse, in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel leichter erkennen. Die Schrift muss künftig hervorgehoben oder mit einer anderen Farbe unterlegt sein. Auch bei loser Ware muss über Allergene informiert werden. Wie dies genau zu geschehen hat, können die einzelnen Mitgliedsstaaten festlegen. In Deutschland steht diese Regelung noch aus. Mündliche Informationen über allergene Zutaten oder nur auf Nachfrage ist aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht akzeptabel.

Nährwerte wie  Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz sind erst ab 12. Dezember 2016 verpflichtend anzugeben. „Ein Fortschritt ist die Pflicht zur Angabe des Salzgehaltes“, sagt Armin Valet, Ernährungsexperte der Verbraucherzentrale Hamburg. „Das erspart das lästige Umrechnen des bislang angegebenen Natriumgehalts.“ Doch das Kernstück für eine verbraucherfreundliche Nährwertkennzeichnung auf Etiketten – die Ampelkennzeichnung – wurde auf Druck der Industrie fallengelassen. So können Verbraucher auch künftig nicht auf einen Blick erkennen, ob der Gehalt an Fett, Zucker oder Salz hoch, mittel oder niedrig zu bewerten ist.

Erstmals gibt es eine konkrete Mindestschriftgröße für die Pflichtangaben auf den Etiketten. „Für viele Verbraucher ist diese mit höchstens 1,2 Millimetern aber viel zu klein und für Füllmengenangaben ist es sogar eine Verschlechterung“, kritisiert Valet. „Wichtige Informationen bleiben schwer erkennbar. Vorgaben zu Schriftart, Farbe und Kontrast für eine bessere Lesbarkeit der Angaben fehlen noch.“ Hier müsse die Europäische Kommission schnell nachbessern.

Hersteller müssen die Herkunft von Lebensmitteln dann angeben, wenn etwa Bilder oder Flaggen auf einem Lebensmittel eine Irreführung des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich machen.
Bei verpacktem frischem und auch tiefgefrorenem  Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist eine Herkunftsangabe ab dem 1. April 2015 Pflicht. Dann muss das Etikett zumindest Angaben zum Land der Aufzucht und Schlachtung enthalten. Für Hackfleisch reicht hingegen die vereinfachte Angabe „aufgezogen und geschlachtet in der EU“. Über die Herkunftskennzeichnung von Fleisch als Zutat  in verarbeiteten Lebensmitteln wird erst Ende des Jahres entschieden.

Setzt ein Hersteller Lebensmittelimitate wie „Analogkäse“ ein, muss er zukünftig in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben, welchen Ersatzstoff er verwendet hat. Bei „Klebefleisch“ muss der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ erfolgen. „Diese Änderungen sind ein Schritt in die richtige Richtung zum besseren Schutz vor Täuschung“, so Valet. Da das Wort „Imitat“ aber nicht auf dem Etikett stehen muss, wird es Verbrauchern jedoch nach wie vor schwer gemacht, Imitate auf einen Blick zu erkennen.

Für verpackte Lebensmittel, die per Fernabsatz, also telefonisch, im Internet oder Versandhandel verkauft werden, gelten ab dem 13. Dezember dieselben Informationspflichten wie für Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden. Einzige Ausnahme ist das Mindesthalt-barkeits- oder Verbrauchsdatum, über das erst zum Zeitpunkt der Lieferung informiert werden muss. Die verpflichtenden Angaben müssen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stehen. Da es hier bislang kaum Kennzeichnungsvorschriften gab, ist diese Regelung ein großer Schritt zu mehr Transparenz.

Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischerzeugnissen ist das Einfrierdatum verpflichtend anzugeben. Bei anderen Tiefkühlprodukten fehlt dieser Hinweis nach wie vor. Dies ist inkonsequent und muss nachgebessert werden, so die Forderung der Verbraucherzentrale.

Übrigens: Alle Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen weiter verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg e.V.