Kräuter- und Früchtetees äußerst empfehlenswerte Wintergetränke

„Es geht nichts über eine schöne Tasse Tee“, meinen unsere englischen Nachbarn. Viele sächsische Verbraucherinnen und Verbraucher sind der gleichen Meinung, denken dabei aber nicht nur an schwarzen oder grünen, entsprechend der Leitsätze „richtigen“ Tee, sondern auch an Kräuter- oder Früchtetee, die als „teeähnliche Erzeugnisse“ gelten.

Kräuter- und Früchtetees sind gute Durstlöscher, wenn sie ungesüßt oder nur leicht gesüßt getrunken werden. Die Auswahl auf dem Markt ist fast unüberschaubar. „Für eine Reihe an Geschmacksrichtungen braucht es jedoch Aromen, zum Beispiel für Produkte wie „Erdbeer-Karamell-Sahne-Tee“, meint Dr. Birgit Brendel, Verbraucherzentrale Sachsen. Aromatisierter Tee muss eindeutig erkennbar als „aromatisiert“ gekennzeichnet werden, so dass man vor dem Kauf wählen kann. Auch in der Zutatenliste wird das Aroma ausgewiesen. Kräuter- oder Früchtetee, der nur aus den Teilen einer Pflanze besteht, trägt keine Zutatenliste. Es handelt sich um so genannte Monoprodukte, deren Zusammensetzung sich aus der Bezeichnung des Produkts unmissverständlich erschließt, wie beispielsweise Pfefferminztee.

In der – mehr oder weniger – kalten Jahreszeit wärmt heißer Tee und trägt damit neben einem angenehmen Geschmack zum Wohlbefinden bei. Um Aufmerksamkeit zu erregen, werden sehr viele Kräuter- und Früchtetees äußerst blumig beworben. Die Versprechen reichen von „Liebesglück“ über „geistige Präsenz und innere Freude“ bis zu „Harmonie für Körper und Seele“. „Verbraucher sollten diese schönen Worte als das nehmen, was sie sind, nämlich einfallsreiche Werbung oder Phantasienamen“, führt Brendel aus.

Diffuse Werbung mit Wohlbefinden oder anderen Befindlichkeitszuständen wird rechtlich nicht reguliert. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass Konsumenten einschätzen können, dass der Genuss einer Tasse Kräutertee nicht zwangsläufig zu mehr geistiger Präsenz oder Liebesglück führt. Für gesundheitsbezogene Aussagen gibt es demgegenüber verbindliche rechtliche Vorschriften, die den wissenschaftlichen Beleg für eine solche werbliche Aussage fordern und inhaltlich vorgegeben sind. Ein Früchtetee darf beispielsweise mit der zugelassenen Formulierung „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ werben, wenn er eine bestimmte Menge an Vitamin C enthält. In der Nährwertkennzeichnung muss diese Vitaminmenge angegeben werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen