Was unterscheidet Kräutertee von Arzneitee?

Arzneitees unterliegen speziellen Kontrollen und strengen Qualitätsanforderungen erklärt Heidrun Schubert, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Als gewöhnlicher Kräutertee darf zum Beispiel Kamillentee außer Blüten auch das Kraut der Pflanze enthalten. Wird er mit einem Hinweis auf eine heilende oder lindernde Wirkung als Arzneitee angeboten, muss er ausschließlich aus Blüten bestehen. Für Arzneitee schreibt das Arzneimittelgesetz eine Mindestmenge wirksamer Inhaltstoffe vor. Auch Angaben zur Zubereitung, Dosierung und Anwendungsdauer sind Pflicht.

Außerdem müssen Arzneitees nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sein. Für viele Produkte aus Kräutern und Kräutermischungen mit bewährten Rezepturen wie beispielsweise Blasen- oder Hustentee gelten sogenannte Standardzulassungen. Sie brauchen kein aufwändiges Verfahren zu durchlaufen. Erkennbar sind sie an einer Zulassungsnummer, die auf „99“ endet.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayern