E-Food-Trend: Feinkost aus dem Internet

Informationspflicht über Zutaten und allergene Potenziale im Onlinehandel vor Vertragsschluss

Bislang hält sich der Onlinehandel mit Lebensmitteln in Deutschland in Grenzen. Eine Studie der Unternehmensberatung Ernst & Young „Cross Channel – Revolution im Lebensmittelhandel“ aus dem Jahr 2014 prognostiziert jedoch einen Anstieg des Marktanteils von Online-Lebensmitteln bis zum Jahr 2020 von derzeit weniger als 0,5 % auf 10 %, gemessen an den Ausgaben der Deutschen für Lebensmittel.

Bessere Informationen über Lebensmittel sind schon jetzt angesagt. Es ist fast wie im Geschäft: Online-Verkäufer von Lebensmitteln müssen in ihrem Internet-Shop dem Verbraucher beinahe so viel Informationen liefern, wie auf den Verpackungen der Lebensmittel zu finden sind. Denn die EU-Lebensmittelinformationsverordnung sieht für den Fernabsatz von Lebensmitteln, zu dem auch der Onlinehandel gehört, diese umfassenden Informationspflichten vor. So gehören Informationen zu sämtlichen Zutaten und allergenem Potenzial zu jedem im Internet zum Kauf angebotenen, vorverpackten Lebensmittel

Diese Pflichtangaben soll der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung haben. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend ist. „ Ein Informationsmangel beim Online-Kauf kann ärgerliche Folgen haben“, erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Beispielsweise, wenn der Verbraucher erst bei der Lieferung feststellt, dass die Geflügelwurst Sellerie enthält, den er nicht verträgt oder Schweinefleisch beinhaltet, welches er als Zutat einfach nicht erwartet hat.“

Auch für den Online-Verkauf von Lebensmitteln gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln fürs Internet-Shopping, wie die Einräumung eines Widerrufsrechtes. Für schnell verderbliche Lebensmittel oder den Pizzaservice ist das Widerrufsrecht allerdings ausgeschlossen.

Vertriebsformen, bei denen der Verbraucher die Lebensmittel nur vorbestellt und sich erst bei der Anlieferung zum Kauf entscheiden muss, reichen die Informationen auf den Lebensmittelverpackungen aus, da er ja die Möglichkeit hat, sich vor Vertragsschluss über Zutaten und allergenes Potenzial zu informieren.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen