Lebensmittelkennzeichnung: Welches Produkt ist in der Packung?

Auf dem Etikett von verpackten Lebensmitteln muss immer die Bezeichnung stehen, die genau erkennen lässt, um welches Produkt es sich handelt. Das schreibt die europäische Lebensmittelinformationsverordnung vor. Bei Apfelsaft, Milch oder Konfitüre ist die Sache einfach: ein Begriff, und es ist klar, was gemeint ist. Denn die Zusammensetzungen von Apfelsaft, Milch oder Erdbeer-Konfitüre sind rechtlich definiert.

Generell gilt: Die Bezeichnung darf keinen falschen Eindruck über die Produktqualität wecken. Wenn zum Beispiel „Erdbeer-Konfitüre“ auf dem Etikett steht, dann muss das Produkt neben einem gesetzlich bestimmten Gesamtzuckergehalt auch mindestens 350 g Erdbeeren pro kg Konfitüre enthalten, Konservierungsstoffe dürfen nicht verwendet werden. Weicht die Zusammensetzung von den gesetzlichen Vorgaben ab, etwa weil der Gesamtzuckergehalt geringer ist oder Konservierungsstoffe zugesetzt wurden, ist die Bezeichnung „Erdbeer-Konfitüre“ nicht zulässig. „Erdbeer-Fruchtaufstrich“ beispielsweise würde die Art des Produktes gut beschreiben. Wurde das Produkt mit weiteren Zutaten verfeinert, zum Beispiel mit Vanillemark, Nussstückchen oder Whiskey, sollte die Bezeichnung entsprechend ergänzt werden.

Wenn es also keine gesetzliche Bezeichnung gibt, dann ist der Hersteller dazu verpflichtet, eine beschreibende Bezeichnung des Produktes anzugeben, die den Kunden dabei hilft, das Lebensmittel von anderen zu unterscheiden. Für einige Lebensmittel haben sich auch über die Jahre typische, sogenannte verkehrsübliche Bezeichnungen etabliert: Vollkornbrot, Baumkuchen oder Bismarckhering zum Beispiel. Sie werden im deutschen Lebensmittelbuch beschrieben. Diese Bezeichnungen sind zwar nicht rechtlich verbindlich aber gebräuchlich und werden im Zweifelsfall auch zur Beurteilung eines Produktes herangezogen.

Fantasiebezeichnung wie „Fruchtgenuss“ oder „Knuspertraum“ können die Bezeichnung ergänzen, nicht aber ersetzen. Auch der Markenname ist keine Alternative – wenn auch im allgemeinen Sprachgebrauch etwa  „Selters“  für ein kohlsäurehaltiges Mineralwasser fest verankert ist. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für Selters lautet „Natürliches Mineralwasser“.

Die Bezeichnung ist allerdings nicht immer leicht zu finden. Sie muss lediglich im selben Sichtfeld wie die Mengenangabe stehen. So kann sich hinter wohlklingenden Fantasiebezeichnungen wie „Multivitamin-Getränk“ ein einfaches Fruchtsaftgetränk verstecken mit lediglich 10 Prozent Saftanteil. Im Zweifelsfall hilft nur der Blick auf die Zutatenliste.

aid-Heft „Achten Sie aufs Etikett“
Bestell-Nr. 1140, ISBN 978-3-8308-1185-5, Preis: 4,00 Euro (ab 20 Stück 30 % Mengennachlass), zzgl. einer Versandkostenpauschale von 3,00 Euro gegen Rechnung
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Quelle: Dr. Christina Rempe, Gesa Maschkowski, www.aid.de