Glühwein – Glühpunsch – Glühbirne?

gluehwein_clipdealer_rupp_303x252Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung untersuchten die CVUAs Freiburg und Stuttgart in der zurückliegenden Wintersaison 119 alkoholhaltige Heißgetränke.

Zwischen fertig verpackten Glühweinen aus dem Einzelhandel und offener Ware von Weihnachtsmärkten fielen auch einige ungewöhnliche Neu-Kompositionen und Kuriositäten auf, wie z. B. Zobo-Glühwein, Feigenblüten-Glühwein, „Glühbirne” oder im Zinntopf erhitzte Feuerzangenbowle. Insgesamt waren die untersuchten Proben aber weitestgehend unauffällig.

Glühwein ist in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über aromatisierte Weinerzeugnisse geregelt und genießt einen strengen Schutz. Danach ist Glühwein ein sog. aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das ausschließlich aus Rot- oder Weißwein gewonnen wird und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt beträgt mindestens 7 % vol. Eine Süßung mit Zucker, Traubenmost, Honig oder Zuckersirupen ist erlaubt, der Zusatz von Wasser nicht.

Wenn der Glühwein aus Weißwein zubereitet wurde, muss die Bezeichnung „Glühwein” entsprechend ergänzt werden (z. B. „Weißer Glühwein”). Alle anderen alkoholischen Heißgetränke, auch wenn sie mit Glühwein hergestellt wurden, dürfen diesen Namen nicht tragen.

Alle Jahre wieder strömen die Menschen im Dezember auf die Weihnachtsmärkte. Für viele gehört zu einem Weihnachtsmarktbesuch eine Tasse Glühwein fest dazu, entsprechend groß ist das Angebot an Glühweinen auf deutschen Weihnachtsmärkten. Auch das Angebot an abgefüllten, trinkfertigen Glühweinen ist in den letzten Jahren gewachsen. Für die amtliche Weinüberwachung ist dies immer wieder ein Anlass, das Glühweinangebot auf Weihnachtsmärkten und das Angebot an abgefüllter Ware zu untersuchen.

Untersuchungsergebnisse

Quelle: CVUA Stuttgart