Unzulässige Gesundheitswerbung für Alete Kinderpudding

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Nestlé Nutrition GmbH Gesundheitswerbung für den Kinderpudding „Alete Milch Minis“ untersagt. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Dieser hatte die Aussagen „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Calcium für starke Knochen“ auf der Verpackung kritisiert. „Die Werbung suggeriert in unzulässiger Weise, dass der Verzehr des Puddings die Gesundheit und Entwicklung von Kindern fördert“,  sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv.

Das Unternehmen Nestlé hatte den Pudding  für Säuglinge ab einem Alter von acht Monaten und für Kleinkinder empfohlen. Laut Verpackung enthielt ein Becher 23 Prozent des Tagesbedarfs an Calcium und Zink. Diese Angabe war verknüpft mit den Aussagen „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ sowie „Calcium für starke Knochen“.
Gesundheitsbezogene Aussagen müssen EU-weit zugelassen sein

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die auf der Verpackung besonders hervorgehobenen Aussagen gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstoßen. Danach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher EU-weit vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. Für die strittigen Aussagen zur Wirkung von Zink und Calcium gab es die erforderliche Zulassung nicht.

Gesundheitsbezogene Werbung ist nach der EU-Verordnung außerdem nur zulässig, wenn auf der Verpackung auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hingewiesen wird. Auf der Verpackung für die „Milch Minis“ fehlte ein solcher Hinweis, monierten die Richter.
Wichtiger Bestandteil der Health Claims Verordnung in Gefahr

Ein wichtiger Schritt in Richtung besserer Kennzeichnung ist aus Sicht die europäische Health Claims Verordnung. Ein wichtiges Element der Verordnung steht nun offenbar aber zur Disposition. Die Erarbeitung von Nährwertprofilen, die für die Nährstoffe Zucker, Fett und Salz Grenzwerte bestimmen sollen, ab denen Lebensmittel überhaupt keine gesundheitsbezogenen Aussagen mehr tragen dürfen, ist in der Verordnung als Aufgabe der EU-Kommission vorgeschrieben. Bislang gibt es solche Grenzwerte allerdings nicht. Nun hat die EU-Kommission eine Evaluierung der Verordnung angekündigt. Ziel sei herauszufinden, ob die Erarbeitung von Nährwertprofilen überhaupt notwendig und zielführend sei.

Aus Sicht des vzbv stellt dies die gesamte Health Claims Verordnung in Frage. „Die Health Claims Verordnung kann nur dann Verbraucher wirksam vor unbegründeten gesundheitsbezogenen Aussagen schützen, wenn besonders fette, zuckrige und salzige Lebensmittel nicht mit Gesundheitsversprechen werben dürfen. Es ist hinreichend bekannt, dass zu viel davon der Gesundheit nicht zuträglich ist“, so Sophie Herr, Leiterin des Teams Lebensmittel. „Wir warten ohnehin schon viel zu lange auf diese Grenzwerte. Diese für unnötig zu erklären, würde eine Health Claims Verordnung überflüssig machen.“

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 337/15 – nicht rechtskräftig.

Pressekontakt:
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Pressesprecherin: Mirjam Stegherr
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Quelle: vzbv

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