Eindringen von Aktivisten in Ställe wird als Hausfriedensbruch bestraft

Urteil setzt deutliches Zeichen für gesamte Tierrechts-Szene.

Ausdrücklich begrüßt die deutsche Geflügelwirtschaft das klare Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall  zu dem nächtlichen Eindringen von Tierrechts-Aktivisten in  Putenställe und das damit einhergehende deutliche Signal an die  gesamte Tierrechts-Szene. Quintessenz des Urteils: Das Eindringen von Aktivisten in Ställe zur Beschaffung von Video-Aufnahmen stellt einen strafbaren Hausfriedensbruch dar und wird im Rechtsstaat auch als  solcher bestraft. In der vergangenen Woche hat das Amtsgericht  Schwäbisch Hall einen Aktivisten der Tübinger Tierrechts-Gruppe „Act  for Animals“ wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, Nötigung und  gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs  Monaten und zwei Wochen auf Bewährung sowie zu einer Geldauflage in  Höhe von 3.000 Euro verurteilt; zwei weitere Aktivisten wurden zu  Geldstrafen verurteilt  (AG Schwäbisch Hall, Aktenzeichen 4 Ds 41 Js  15494/15).

„Durch diese gerichtliche Entscheidung sehen wir uns in  unserer Auffassung bestätigt, dass das nächtliche Eindringen in  Ställe durch nichts zu rechtfertigen ist“, sagt Thomas Storck,  Vorsitzender des Verbandes Deutscher Putenerzeuger (VDP) und  Vizepräsident des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft  (ZDG). „Als Branche stehen wir für Offenheit und Dialog, wir haben  nichts zu verbergen! Dieses Urteil macht aber einmal mehr deutlich,  dass die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind, wenn Aktivisten  in Ställe eindringen. Es ist ein wichtiges und richtiges Zeichen,  dass das Gericht noch einmal in aller Deutlichkeit bestätigt hat,  dass es hierfür keinerlei Legitimation gibt.“

Das von Aktivisten und deren Sympathisanten häufig vorgetragene  Argument, es brauche derartige Straftaten, um Missstände aufzudecken, weist Storck aufs Schärfste zurück: Im vorliegenden Fall hatte das  Veterinäramt Schwäbisch Hall dem Putenhalter ausdrücklich eine  einwandfreie Haltung bescheinigt. Einem vermeintlichen Nothilferecht  für Tierrechts-Aktivisten zum Betreten von Ställen hat das Gericht  eine deutliche Absage erteilt: Die Aufnahme des Tierschutzes in  Artikel 20a des Grundgesetzes stellt im Rechtsstaat keine Grundlage  für vermeintliche Selbst- oder Nothilferechte dar.

„Vielen  Tierschützern ist nicht klar, dass sie mit eigenmächtigen Aktionen  wie dem nächtlichen Eindringen in Ställe der Geflügelhaltung in  erster Linie die Tiere gefährden“, betont Storck. So könne das  nächtliche Eindringen von Aktivisten mit Kameras und Scheinwerfern  Unruhe und Panik auslösen, in deren Folge sich Tiere verletzen oder  zu Tode kommen. „Mit einer sinnvollen gesellschaftlichen  Auseinandersetzung zum Thema Tierschutz hat das nichts mehr zu tun“,  so der VDP-Vorsitzende weiter. „Als Geflügelwirtschaft werden wir im  Interesse jedes einzelnen Landwirts derartige Vorfälle auch in  Zukunft nicht akzeptieren und in aller Konsequenz dagegen vorgehen.“

Zu den Hintergründen des jetzt vor Gericht verhandelten Falles: In der Nacht zum 11. Mai 2015 waren der Hauptangeklagte und ein weiterer Tierrechts-Aktivist in einen Putenstall in der Region Schwäbisch Hall eingedrungen, um Videomaterial aus der Putenhaltung zu beschaffen.

Nachdem der durch den aktivierten Bewegungsmelder alarmierte  Putenhalter die Täter stellen konnte, kam es zu einer Rangelei. Kurz  darauf verfolgte der Hauptangeklagte den Landwirt bis zu dessen  nebenan liegendem Wohnhaus und setzte CS-Reizgas gegen den Landwirt  ein, als dieser versuchte, den Tierrechts-Aktivisten am Betreten des  Wohnhauses zu hindern, in dem er mit seiner Frau und zwei kleinen  Kindern wohnt.

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Quelle: ZDG
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