Alle Dönerfleischproben beanstandet! Zusammensetzung und Kennzeichnung mangelhaft

34 Proben lose Ware, die als Döner, Drehspieß oder Hackfleischdrehspieß von den amtlichen Probenehmern der Lebensmittelüberwachung im Jahr 2015 entnommen wurden, hatten Mängel und mussten von den Experten des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) in Rostock beanstandet werden. Die Gründe dafür lagen in der Zusammensetzung der Fleischmasse und unkorrekter Kennzeichnung der angebotenen Produkte, teilweise in Kombinationen von beidem.

„24 der 34 Proben enthielten laut dem Etikett der vorverpackten Ware, wie er an den Imbiss geliefert wurde, ein Bindemittel, wie zum Beispiel Paniermehl. In weiteren drei Proben, zu denen keine Kennzeichnung vorlag, wurde qualitativ Stärke nachgewiesen.

Somit enthielten 27 Proben (knapp 80 %) ein Bindemittel. Einige, laut Etikett, sogar mehrere“, resümiert Cornelia Trapp, Abteilungsleiterin in der Lebensmitteluntersuchung. Eine Zugabe von Bindemitteln ist nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für „Döner Kebab“ nicht üblich (siehe Hintergrund). Damit darf das Produkt diese Bezeichnung nicht ohne zusätzliche Kennzeichnung für den Konsumenten tragen.

Von den 34 Proben sind 32 auf den Geschmacksverstärker Glutaminsäure untersucht worden. Alle enthielten diese Substanz. Bei der losen Abgabe im Imbiss ist der Verbaucher zumindest durch den Hinweis „mit Geschmacksverstärker“ zu Informieren.

In 18 Fällen war die Verwendung von Glutaminsäure auch entsprechend gekennzeichnet. Bei drei Proben war auf dem Etikett „Hefeextrakt“ oder „Brühe“ angegeben, welche auch größere Mengen an freier Glutaminsäure enthalten. Bei vier Proben fehlte die erforderliche Kennzeichnung. Für die restlichen 10 Proben lagen keine Informationen vor, so dass eine rechtskonforme Kennzeichnung nicht kontrolliert werden konnte.

Wesentlich ist auch das Analyseergebnis, dass in fünf Dönerspießproben der erlaubte Höchstgehalt an verwendeter Glutaminsäuregehalt von 10 g/kg überschritten war.

Da die Kontrollen gezeigt haben, dass bei Dönerfleisch sehr häufig Mängel auftreten, wird amtsseitig zukünftig weiter Augenmerk auf dieses Thema gelegt werden.

Hintergrund

Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, wie sie in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches (Nr. 2.511.7) widergegeben wird, besteht „Döner Kebab“ aus dünnen Fleischscheiben – Schaf- oder Rindfleisch – auf einem Drehspieß. Wird bei der Herstellung Hackfleisch mitverarbeitet, darf der Hackfleischanteil höchstens 60 % betragen.

Außer Salz und Gewürzen sowie ggf. Eiern, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt sind keine weiteren Zutaten, insbesondere keine Bindemittel, wie zum Beispiel Paniermehl oder Semmelbrösel, enthalten.

Bezüglich der Qualität des Produkts gibt es drei Abstufungen: „vollkommen leitsatzkonform“, „überwiegend leitsatzkonform“ und „gering leitsatzkonform“.
Erzeugnisse „ohne oder mit nur geringen leitsatzkonformen Produkteigenschaften“ gelten als Aliud (=Erzeugnis eigener Art) und dürfen nicht mit dem Ausdruck „Döner Kebab“ oder „… nach Döner Kebab Art“ bezeichnet werden. Nur vollkommen leitsatzkonforme Drehspieße dürfen die alleinige Bezeichnung  „Döner Kebab“ tragen.

Pressekontakt:
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Antje Krüger
Thierfelderstraße 18, 18059 Rostock
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Quelle: LALLF