Fragen und Antworten zur Verlängerung der EU-Wirkstoffgenehmigung von Glyphosat

Die Europäische Kommission hat am 29. Juni 2016 entschieden, die Genehmigung von Glyphosat als Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln zu verlängern. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantwortet dazu die wichtigsten Fragen.

Bis wann hat die Europäische Kommission die Genehmigung für Glyphosat verlängert?

Die Europäische Kommission hat die Genehmigung von Glyphosat als Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln verlängert bis die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die Einstufung hinsichtlich der Gefährlichkeitsmerkmale aktualisiert hat (Vorlage des Ergebnisses des Risikobewertungsausschusses der ECHA plus 6 Monate), längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017. Es handelt sich dabei um die Verlängerung der bestehenden Genehmigung. Die Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung ist damit auf das nächste Jahr verschoben.

Wird es Änderungen bei den Bestimmungen für Glyphosat geben?

Die Europäische Kommission hat angekündigt, dass sie die geltenden Sonderbestimmungen, mit denen die Wirkstoffgenehmigung verbunden ist, verschärfen möchte. Dazu sind jedoch noch weitere Beratungen mit den Mitgliedstaaten notwendig.

Was bedeutet die Entscheidung für den Verkauf und die Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel in Deutschland?

Die Zulassungen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel bleiben auch über den 30. Juni 2016 hinaus gültig. Verkauf und Anwendung sind also weiterhin erlaubt. Bei einigen glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln sind die Zulassungen aktuell bis zum 30. Juni 2016 befristet. Diese Zulassungen werden nun verlängert.

Ändert sich etwas an den Zulassungen?

Die Verlängerung der EU-Wirkstoffgenehmigung hat keine Folgen für den Inhalt der Zulassungen. Ob die angekündigte Verschärfung der Sonderbestimmungen Änderungen zur Folge hat, bleibt abzuwarten.

Welche Aufgabe hat die ECHA?

Die ECHA ist in der EU für die chemikalienrechtliche Einstufung von Stoffen zuständig. Die Einstufung basiert auf einer Gefahrenbewertung und beinhaltet Gefährlichkeitsmerkmale wie sehr giftig, brandfördernd, erbgutverändernd, krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend. Die Einstufungskriterien sind in einer EU-Verordnung festgelegt (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).

Derzeit ist Glyphosat nicht als erbgutverändernd, krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft. Die ECHA muss nun die Einstufung aktualisieren. Dazu werden keine neuen Untersuchungen durchgeführt, sondern die Aktualisierung erfolgt auf Grundlage der vorhandenen Daten und Informationen.

Welche Folgen hat die Einstufung der ECHA?

Die Europäische Kommission hat die Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung von Glyphosat auf das Jahr 2017 verschoben, um dabei die Einstufung der ECHA berücksichtigen zu können. Nach dem Pflanzenschutzrecht der EU sind Wirkstoffe nicht genehmigungsfähig, wenn sie von der ECHA als erbgutverändernd der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.

Die Einstufung als krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B ist ebenfalls ein Ausschlusskriterium, es sei denn, der Kontakt des Stoffes mit Menschen ließe sich ausschließen, was bei Glyphosat nicht möglich wäre.

Weitere Informationen:
European Commission Daily News – Extension of approval for glyphosate

Pressekontakt:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
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Quelle: BVL