Verbraucherzentrale NRW checkt Supermärkte und Discounter

Verwirrende „Gratis“-Werbung mit Keksen und Fischstäbchen.

Im Supermarkt wie beim Discounter gibt`s immer was umsonst. Mal sind es 80 Gramm Schokocreme „gratis“, mal sind es „5+1“-Keks-Riegel, mal locken „13+1“-Fischstäbchen zum Kauf. Und zur Europameisterschaft hauen viele Märkte noch einen extra raus: Fußballbrötchen „4+1 gratis“ oder den „11er Fan-Pack“ mit Haselnuss-Schnitten.

Doch wer die Gratiszugaben genauer anschaut, erlebt oftmals weniger Freude als vielmehr Verwirrung. Letztere jedenfalls stellte sich wiederholt bei der Verbraucherzentrale NRW ein, nachdem sie ein halbes Dutzend Supermärkte genauer inspiziert hatte.

Denn ob das Gratis-Versprechen großzügig oder eher großmäulig ausfiel, ließ sich nur in jedem zweiten Fall feststellen. Der Grund: Die Vergleichspackung war aus den Regalen geräumt worden. Aus Verkäufersicht durchaus verständlich. Denn welche Kunden würden zu der im Aktionszeitraum noch greifen?

Überraschend daher: In jedem zweiten Laden stand nichts desto weniger die 260-Gramm-Sondergröße mit Pralinen neben der 30 Gramm leichteren Normalschachtel. Und führte so zu manch anderen Aha-Effekten.

Kein Problem gab es, wenn der Preis für beide Packungsgrößen übereinstimmte. Dann war gratis wirklich gratis – was bei den Pralinen mit 2,89 Euro zutraf. Doch es fand sich auch anderes. Bei einem Energy Drink („51 % Gratis“) etwa war die 0,5-Liter-Dose zehn Cent teurer als die mit 0,33-Litern. Mithin: viel weniger „gratis“ als versprochen.

Für aufmerksame Kunden ist sowas ärgerlich. Denn einen Rechtsanspruch auf eine Preisreduzierung an der Kasse besitzen sie nicht. Auch wenn die Werbung möglicherweise irreführend ist und abgemahnt werden kann.

Aber es fand sich auch das Gegenteil. In einigen Fällen lag der Preis für die Aktionspackung tatsächlich niedriger. So spendierte ein Markt für eine Keksrolle nicht nur 50 Gramm extra, sondern reduzierte den Preis um weitere 28 Cent auf 1,11 Euro.

Gepatzt wurde bisweilen auch beim Grundpreis. Der ist gesetzlich verpflichtend anzugeben, damit Kunden bei krummen Gewichtsgrößen ohne Dreisatz-Rechnung den Kilo- oder Literpreis erkennen können.

Bei echten Gratisprodukten muss der Grundpreis natürlich sinken gegenüber der Vergleichsgröße. Tat er aber nicht – etwa bei Keksen. Das allerdings war nur der falschen Auszeichnung im Laden geschuldet. Der identische Preis der beiden Packungen offenbarte: Inhaltlich alles okay.

Obacht ist bei Aktionen wie „drei kaufen, zwei zahlen“ geboten. Denn da braucht es neben der Preis- auch einer vorausschauenden Verzehrskontrolle. Andernfalls lautet das Ergebnis des Schnäppchenkaufs: Frischkäse schlecht – Gratis-Aktion leider auch.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW