Die EU-Regelung zur Lebensmittelkennzeichnung

Es gibt sie schon einige Zeit, die Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV. Seit Dezember 2011 ist sie in Kraft, seit dem 13. Dezember 2014 müssen die meisten Vorschriften dieser Regelung in der Praxis umgesetzt werden. Die EU-weit geltende Verordnung dient vor allem dem Schutz der Verbraucher, dennoch profitieren auch Lebensmittel produzierende und verarbeitende Betriebe von ihr. Eine gut lesbare, klare Kennzeichnung des Inhalts, wichtige Angaben zu Inhaltsstoffen und Nährwerten, Einfrier- und Auftauhinweise sind nun Pflicht.

Nährwerte müssen deklariert werden

Eine wichtige Erweiterung der Lebensmittelinformationsverordnung gilt ab Dezember 2016: die Nährwerttabelle. Sie muss auf allen Lebensmittelverpackungen zu finden sein. Damit es dem Verbraucher gelingt, anhand der Werte Vergleiche anzustellen, ist Vorschrift, dass der Nährstoffgehalt auf 100 Gramm oder 100 Milliliter bezogen wird. Eine zusätzliche Angabe je Portion darf gemacht werden. Bei den Nährwerten sind die sieben wichtigsten anzugeben: Nährwertgehalt in Kilokalorien und Kilojoule, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Kohlehydrate, Eiweiß und Salz. Daneben müssen Nährstoffe, die bei diesem Produkt herausgestellt werden, ebenfalls angegeben werden, beispielsweise ein hoher Gehalt an Ballaststoffen oder bestimmten Vitaminen.

Vorschriften für Lebensmitteletiketten

Damit der Verbraucher diese zusätzlichen Informationen leicht finden und lesen kann, gelten auch hier – wie generell bei der Deklarationspflicht – laut Lebensmittelinformationsverordnung die Mindestgrößen für die Schriftart. Nun heißt es eine Menge an Daten auf der Verpackung unterzubringen. Die Vorschriften für das Bedrucken wie Schriftgröße in Bezug auf Verpackungsgröße sind im aktuellen Beitrag zur LMIV von Weprint Avery ausführlich erklärt. Bereits vorhandene Verpackungen, die noch nicht den neuesten Richtlinien entsprechen, müssen aber nicht entsorgt werden. Es reicht aus, wenn die aktuell erforderlichen Nährwertangaben mit einem zusätzlichen Etikett angebracht werden.

Zur Sicherheit für Produzent und Verbraucher

Eine weitere Vorschrift, die beide Seiten schützen kann, ist die Allergenkennzeichnung. Vierzehn festgelegte Hauptauslöser müssen im Zutatenverzeichnis explizit aufgeführt werden. Dazu gehört auch der Standardsatz „kann Spuren von … enthalten“. Denn nicht immer ist bei der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln gewährleistet, dass nicht von einem früheren Produktionslauf Allergien auslösende Bestandteile wie Nüsse, Soja oder Sellerie in die Ware gelangt. Zusätzlich sind diese Bestandteile auf der Inhaltsliste deutlich hervorzuheben, durch eine andere Farbe oder Schriftart, durch Fettdruck oder Unterstreichen.

Auftauen, Einfrieren und Zusammengefügtes

Wird Ware, ohne dass dies der Produktionsgang verlangen würde, tiefgefroren und wieder aufgetaut, so muss dies auf der Verpackung angegeben werden. Jetzt kann der Verbraucher also selbst kontrollieren, ob das Gebäck im Frischepack wirklich frisch ist oder ob es bereits eine Lagerzeit hinter sich hat. Bei Tiefkühlware sorgt nun das zusätzliche Einfrierdatum – neben der Haltbarkeit – für Transparenz. Mehr Klarheit für den Käufer bietet auch die Information, ob Fisch und Fleisch nun aus einem Stück sind. Natürlich dürfen weiterhin Stücke verarbeitet werden, da dies aber oft mit Lebensmittelenzymen geschieht, darf die Information „aus Fisch-/Fleischstücken zusammengefügt“ nicht mehr fehlen.