Insekten als Lebensmittel: Rechtliche Rahmenbedingungen

Häufig wird uns die Frage gestellt, warum das Inverkehrbringen von Insekten als Lebensmittel innerhalb Deutschlands und Europas mancherorts bereits möglich und andernorts verboten ist. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Auslegung der europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten.

Status quo!

Aus Insekten gewonnene Inhaltsstoffe gelten derzeit gemäß VO (EG) Nr. 258/97 als neuartige Lebensmittel und dürfen in der EU, sofern sie nicht bereits vor dem Stichtag 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der EU verzehrt wurden, nur nach einer gesundheitlichen Bewertung und Zulassung in den Verkehr gebracht.

Ganze Insekten und Insektenteile (Beine, Flüge, Köpfe usw.) werden von einigen EU-Mitgliedstaaten ebenfalls als neuartige Lebensmittel eingestuft. Andere Mitgliedstaaten hingegen schließen diese Erzeugnisse aufgrund einer unpräzisen Begriffsdefinition vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 258/97 aus und lassen deren Vermarktung unter bestimmten Bedingungen bereits zu (z. B. Niederlande und Belgien).

Quo vadis?

Am 31.12.2015 ist die neue VO (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel in Kraft getreten. Sie gilt vollumfänglich ab dem 01.01.2018 und löst dann die bisher geltende VO (EG) Nr. 258/97 ab. Die neue VO präzisiert die Definitionen und führt ganze Tiere und Teile von Tieren explizit auf. Somit müssen künftig nicht nur aus Insekten gewonnene Inhaltsstoffe sondern auch ganze Insekten und Insektenteile zweifelsfrei vor dem Inverkehrbringen gesundheitlich bewertet und zugelassen werden (Abbildung 1).

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Quelle: CVUA Freiburg