Neuartige Lebensmittel: EU-Rechtsvorschriften

Ständig gelangen neue Arten von Lebensmitteln auf unseren Tisch. Die fortschreitende Globalisierung, eine zunehmende ethnische Vielfalt und die Suche nach neuen Nährstoffquellen sind die wichtigsten Triebkräfte hierfür.

Die Idee hinter dem Begriff „neuartige Lebensmittel“ (Novel Food) ist nichts Neues. Im Laufe der Geschichte haben immer wieder neue Lebensmittel, Lebensmittelzutaten oder Verfahren der Lebensmittelerzeugung aus allen Ecken der Welt ihren Weg nach Europa gefunden. Bananen, Tomaten, Pasta, tropische Früchte, Mais, Reis, eine Vielfalt verschiedenster Gewürze – alle kamen ursprünglich als neuartige Lebensmittel nach Europa. Unter den jüngsten Neuankömmlingen finden sich Chia-Samen, Lebensmittel auf Algenbasis, die Baobab-Frucht und Physalis (auch Andenkirsche oder Kapstachelbeere genannt).

EU-Rechtsvorschriften zufolge gilt jedes Lebensmittel, das vor Mai 1997 nicht in „nennenswertem“ Umfang verzehrt wurde, als neuartiges Lebensmittel. Diese Kategorie umfasst neue Lebensmittel, Lebensmittel aus neuen Quellen, in Lebensmitteln verwendete neue Stoffe sowie neue Verfahren und Technologien zur Lebensmittelerzeugung. Beispiele sind an Omega-3-Fettsäuren reiches Krill-Öl als neue Lebensmittelquelle, Phytosterine bzw. Pflanzensterole als neue Stoffe oder die Nanotechnologie als neues Verfahren der Lebensmittelerzeugung.

Traditionelle Lebensmittel sind eine Untergruppe neuartiger Lebensmittel und umfassen Lebensmittel, die irgendwo außerhalb Europas traditionell verzehrt werden.

Aktuelles: Leitlinien zu neuartigen und traditionellen Lebensmitteln

Am 10. November 2016 veröffentlichte die EFSA zwei Leitliniendokumente zu neuartigen bzw. traditionellen Lebensmitteln; diese folgten auf die neue europäische Verordnung über neuartige Lebensmittel. Mit der Verordnung, die im November 2015 verabschiedet wurde und im Januar 2018 in Kraft tritt, wird ein zentrales Bewertungs- und Zulassungsverfahren eingeführt.

EU-Risikomanager entscheiden dann, ob neue Lebensmittel auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden können. In einigen Fällen mögen sie es für notwendig halten, diese Lebensmittel zuvor einer wissenschaftlichen Risikobewertung durch die EFSA zu unterziehen, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.

In den neuen Leitlinien wird ausführlich erläutert, welche Art von Informationen Antragsteller zur Verfügung stellen müssen, wenn eine Risikobewertung verlangt wird, und wie diese Informationen der EFSA vorzulegen sind.

Den Interessengruppen kam eine wichtige Rolle zu bei der Gestaltung dieser Leitlinien. Während einer zweimonatigen öffentlichen Konsultation und einem im gleichen Zeitraum eigens organisierten Treffen hatten sie die Möglichkeit, der EFSA ihre Kommentare und Rückmeldungen zu übermitteln.

Rolle

Den derzeit geltenden Rechtsvorschriften zufolge unternimmt die EFSA die wissenschaftliche Risikobewertung eines neuartigen Lebensmittels, dessen Zulassung beantragt wurde, nur dann, wenn ein Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission Einspruch gegen das beabsichtigte Inverkehrbringen des neuartigen Lebensmittels erhebt.

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel im Januar 2018 wird dieses Verfahren zentralisiert. Alle von den EU-Risikomanagern angeforderten Risikobewertungen hinsichtlich der Sicherheit eines neuartigen Lebensmittels werden dann von der EFSA durchgeführt.

Neuartige Lebensmittel

Die Sicherheitsbewertung durch die EFSA erfolgt auf Grundlage von Unterlagen, die von den Antragstellern zur Verfügung gestellt werden. Die Antragsunterlagen (Dossiers) sollten Daten enthalten über die kompositorischen, ernährungsphysiologischen, toxikologischen und allergenen Eigenschaften des neuartigen Lebensmittels sowie Informationen zu den jeweiligen Herstellungsverfahren und vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen.

Traditionelle Lebensmittel

Traditionelle Lebensmittel sind eine Untergruppe neuartiger Lebensmittel. Ihre sichere Verwendung wird vor der Einführung in die EU von der EFSA, parallel zu den Mitgliedstaaten, auf Grundlage der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen bewertet. Diese sollten die sichere Verwendung des traditionellen Lebensmittels in mindestens einem Land außerhalb der EU für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren nachweisen.

Die EFSA hat zwei Leitfäden veröffentlicht, um Antragstellern bei der Erstellung ihrer Unterlagen zu helfen: einen für neuartige Lebensmittel und einen separaten für traditionelle Lebensmittel.

EU-Rechtsrahmen

Bis Ende 2017 fallen Anträge zu neuartigen Lebensmitteln unter die Verordnung von 1997 über neuartige Lebensmittel. Antragsteller, die ein neuartiges Lebensmittel in der EU in Verkehr bringen möchten, stellen einen Antrag auf Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt zuerst auf den Markt gebracht werden soll. Der EFSA kommt nur dann eine Rolle zu, wenn im Verlauf des weiteren Verfahrens ein Mitgliedstaat oder die Kommission Einspruch gegen die beabsichtigte Einführung des Lebensmittels erhebt.

Neue Verordnung

Das Europäische Parlament und der Rat haben im November 2015 eine neue Verordnung angenommen, mit der ein zentrales Bewertungs- und Zulassungsverfahren eingeführt wird, um den Prozess insgesamt effizienter zu gestalten.

EU-Risikomanager werden über die Markteinführung neuartiger Lebensmittel entscheiden und können zur Bestätigung deren Sicherheit die EFSA um die Durchführung einer wissenschaftlichen Risikobewertung ersuchen.

Für die Mitteilung traditioneller Lebensmittel aus Drittländern vereinfacht die neue Verordnung das Zulassungsverfahren, indem sie den Nachweis der sicheren Verwendung in mindestens einem Land außerhalb der EU für einen Zeitraum von 25 Jahren verlangt.

Abgeschlossene Arbeiten

Pressekontakt:
Medienstelle der EFSA
Tel. +39 0521 036 149
Press@efsa.europa.eu

Quelle: EFSA