„Veganer Brotaufstrich aus Kidneybohnen und Tofu nach Art einer Pfälzer Leberwurst gewürzt“

Verbraucherinfo contra Gesetzeslage.

Seit März 2016 gibt es ein Urteil des Landgerichtes Trier, das einem Hersteller die Bezeichnungen „Käse“ oder „cheese“ für seine veganen Produkte vorerst untersagt hat. Der vegane Produzent hatte argumentiert, dass Lebensmittel doch mit Bezeichnungen benannt werden sollten, wie sie dem Verbraucher immer schon bekannt sind. Menschen, die sich vegan ernähren, seien in der Regel besonders motiviert und informiert und wüssten vor dem Regal ganz genau, was sie kaufen würden. Dafür will der Hersteller weiter vor Gericht kämpfen.

Die Folge solcher Urteile ist, dass ganze Scharen von Anwälten und Juristen damit beschäftigt sind, für Einzelfälle veganer Produkte gesetzeskompatible Produktbezeichnungen zu erfinden. Ein besonders schönes Beispiel: „Veganer Brotaufstrich aus Kidneybohnen und Tofu nach Art einer Pfälzer Leberwurst gewürzt“ für …genau: eine vegane Pfälzer Leberwurst.

Für vegetarische und vegane Fleisch- bzw. Fleisch-Alternativprodukte könnte das eigentlich weniger kompliziert sein, denn es gibt zwei Gerichtsurteile aus den Jahren 1988 und 2012. Dort wurden Angaben wie „Vegetarische Würstchen“ bzw. „Schnitzel fleischfrei“ nicht beanstandet.

Allerdings sind auch noch unterschiedliche Befindlichkeiten der einzelnen Überwachungsbehörden zu berücksichtigen. „Vegane Pfälzer Leberwurst“ geht jedenfalls gar nicht, stattdessen könne man die Angabe „Streichwurst“, „Streich“ oder „Lewu“ verwenden oder eben siehe oben. Ach ja und noch was: „rein pflanzlich“ soll der Hersteller besser auch nicht drauf schreiben, denn das Produkt enthalte ja durchaus auch nicht pflanzliche Bestandteile wie Salz, Rauch und andere.

Ist das nicht vollkommen absurd? Hersteller scheinen sich gegen alles und jedes bei der Lebensmittelkennzeichnung absichern zu müssen. Dafür geben sie auch noch eine Menge Geld aus, ob das für die Verbraucher wirklich eine Hilfe ist oder nicht. Vor was genau will man die Menschen hier eigentlich schützen? Auf Anhieb ließen sich eine Menge echter Kennzeichnungsprobleme benennen, für die sich so viel Akribie und Enthusiasmus lohnen würde.

Weitere Informationen

Quelle: Britta Klein, www.aid.de
Lebensmittelpraxis 17/2016 S.60 und 61

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