Erfolg im Kampf gegen falsche Gesundheitsversprechen

Urteil gegen MGN GmbH aus Dresden.

Schamlose Kaltakquise am Telefon und Abzocke älterer Menschen mit teuren Nahrungsergänzungsmitteln: spätestens seitdem die MGN GmbH den „Prellbock 2015“ der Verbraucherzentrale Sachsen erhalten hat, ist das Dresdener Unternehmen dafür bekannt. Bei der Verleihung des Negativpreises im März wollte die Firma die Trophäe nicht entgegen nehmen. Gegen eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen konnten sich die Geschäftsführer aber nicht sträuben. Nun hat das Landgericht Leipzig entschieden: Die MGN GmbH muss bestimmte unzulässige Vertragsklauseln und irreführende Werbung zukünftig unterlassen.

„Vor allem ältere Menschen wurden in vielen Teilen Sachsens telefonisch zum Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln überredet“, erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Erst mit einem Schreiben, das zu einer „Kur“ mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten gratuliert, wurde den Betroffenen die Auswirkungen dieses Telefonates klar. Und die haben es in sich: „Bei einem Abo von monatlich 49,95 Euro werden damit mehr als 1.000 Euro in zwei Jahren fällig“, so Wiesemann.

Auch was haltlose Gesundheitsversprechen angeht, fackelte die MGN GmbH nicht lange: „Langfristige Verbesserung der Funktionen des Gelenkes“, „starke und gesunde Gelenke bis ins hohe Alter!“ oder „Minderung von Schwellungen & weniger Zerstörung im Gelenkspalt“ – all das sollten die beworbenen „Gesund + Fit“-Kapseln ermöglichen. „Heilaussagen dürfen aber nur zugelassene Medikamente verwenden“, so Wiesemann.

Doch damit nicht genug. Wer sich überrumpelt fühlte und sich vom Vertrag lösen wollte, hatte es schwer. Zur monatlichen Zusendungen der Kapseln kamen Kontoabbuchungen des „Kurbeitrags“ und Inkassoschreiben mit hohen Mahn- und Rücklastschriftentgelten, wenn Betroffene die Buchungen zurückgehen ließen. „Ein Widerruf wurde in einigen uns bekannten Fällen nicht akzeptiert“, so Wiesemann.

Gegen die falschen Gesundheitsversprechen sowie die überhöhten pauschalen Rücklastschrift- und Mahnbeträge von 25 und 10 Euro hat die Verbraucherzentrale Sachsen am 10.03.2016 Klage beim Landgericht Leipzig eingereicht. Das noch nicht rechtskräftige Urteil vom 02.12.2016 (Aktenzeichen: 8 O 601/16) hat diese Methoden nun untersagt. Bezüglich der unzulässigen Kaltakquise am Telefon ohne vorherige Einwilligung der Angerufenen steht noch die Entscheidung in einem weiteren Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen (3 O 1303/16) vor dem Landgericht Dresden aus.

Veröffentlichungen sind nur innerhalb von vier Wochen und mit Quellenangabe gestattet. Spätere Veröffentlichungen sind nur nach Rücksprache möglich. Bei Veröffentlichung der kostenpflichtigen Rufnummern der Verbraucherzentrale Sachsen muss immer auch das Entgelt angegeben werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen