Nährwertkennzeichnung: Mehr Transparenz beim Lebensmittelkauf

Nun können Verbraucher auf nahezu jedem verpackten Lebensmittel nachlesen, wie viel Kalorien, Zucker und Fett enthalten sind. Die Vorschriften gehen auf die Lebensmittel-Informationsverordnung der Europäischen Union zurück, die bereits seit dem Jahr 2014 europaweit gilt.

Seit dem 13. Dezember 2016 ist außerdem die Nährwertkennzeichnung für vorverpackte Ware verpflichtend. Befreit sind unverarbeitete Produkte wie Obst, Gemüse, Mehl, Reis, Kräuter, Tee oder Kaffee und handwerklich hergestellte Lebensmittel. Viele Unternehmen haben die Nährwertkennzeichnung aber schon vor dem Stichtag umgesetzt, meldet der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL). Und das konnte man im Laufe des vergangenen Jahres ja bereits im Supermarktregal feststellen.

Die Nährwertkennzeichnung ermöglicht den Vergleich von Nahrungsmitteln hinsichtlich der Nährstoffzusammensetzung und erleichtert dem Konsumenten eine bewusste Kaufentscheidung. Sieben Nährwertinformationen sind vorgeschrieben: der Brennwert (kJ/kcal), der Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Die Angaben sind jeweils auf 100 g oder 100 ml bezogen und müssen leicht verständlich und deutlich lesbar sein. Es ist eine bestimmte Mindestschriftgröße vorgeschrieben.

Wenn nährwert- oder gesundheitsbezogene Hinweise zu anderen Nährstoffen wie Ballaststoffen, Vitaminen und Mineralstoffen erfolgen, müssen diese auch in der Nährwerttabelle aufgeführt werden. Die Hersteller können freiwillig Angaben zum Nährwert einer Portion machen.

Allerdings muss ersichtlich sein, wie groß die jeweilige Portion ist und wie viele Portionen insgesamt enthalten sind. Hier streiten sich seit längerem die Geister, was „eine Portion“ überhaupt ist. Für den einen sind zum Beispiel 30 g Müsli nur ein halbes Frühstück und für die andere ist das schon zu viel. Achten sollte man da also eher auf die einheitliche Angabe „pro 100 g“. Auch Richtwerte für die Tageszufuhr, die sogenannten „Guideline Daily Amounts“ (GDA), sind erlaubt.

Manche Hersteller werben mit „nährwertbezogenen Angaben“ wie „fettarm“, „zuckerfrei“ oder „reich an Ballaststoffen“. In der europäischen Health-Claims-Verordnung ist geregelt, welche Angaben unter welchen Voraussetzungen verwendet werden können. So darf ein Lebensmittel als „zuckerfrei“ bezeichnet werden, wenn nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g beziehungsweise 100 ml enthalten sind.

Ein Blick auf die Verpackung und die Nährwerte lohnt sich also immer. Vor allem, wenn man innerhalb von Produktgruppen vergleichen möchte. Lassen Sie sich nicht von Werbebotschaften wie „fit“ oder „wellness“ täuschen. Drehen Sie die Packung einfach mal um und entscheiden dann.

Weitere Informationen:

  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Lebensmittel-Informationsverordnung)
  • http://www.aid.de/inhalt/naehrwertkennzeichnung-1876.html

Quelle: Heike Kreutz und Harald Seitz, www.aid.de