Almased verliert Rechtsstreit endgültig wegen wettbewerbswidriger Schlankheitswerbung

Ein langer Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Sachsen mit der Firma Almased Wellness GmbH aus Bienenbüttel ist nun beendet. Weder darf der Anbieter mit konkreten Aussagen zu Höhe und Dauer von Gewichtsverlust werben, noch darf das Produkt „Almased Vitalkost“ verbesserte Blutzuckerwerte in Aussicht stellen. Das versprach der Anbieter auf seiner Internetseite. Auch positive Auswirkungen in der Rheumatherapie sowie Angaben zur Stoffwechselaktivierung oder Verbesserung des Blutzuckerspiegels sind ab sofort tabu.

„Weil derartige Werbung absolut unseriös und unverantwortlich ist, hat die Verbraucherzentrale Sachsen diese Aussagen beanstandet und die Almased Wellness GmbH auf Unterlassung dieser Werbung verklagt“, fasst Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen zusammen.

Das Landgericht Lüneburg (Urteil vom 2. April 2015, Az.: 7 O 106/14) hat die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen bestätigt, ebenso die Richter des Oberlandesgerichts Celle am 22.10.2015 (Az.: 13 U 47/15). Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Almased Wellness GmbH hat daraufhin die Möglichkeit genutzt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, um eine Zulassung der Revision beim BGH (Az.: I ZR 233/15) zu erreichen. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des BGH am 29.09.2016 zurückgewiesen. Damit wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg mit Zustellung des BGH Beschlusses an den Gegner rechtskräftig.

„Das bedeutet, dass Almased endgültig derartig wettbewerbswidrige Werbung zu unterlassen hat“, freut sich Wiesemann und erklärt: „Da Schlankheitsmittel allein nicht zu einem automatischen Gewichtsverlust führen, darf kein sicherer Erfolg versprochen werden, sondern nur die Möglichkeiten einer Gewichtsreduzierung aufgezeigt werden.“ Formula-Diäten, wie das genannte Produkt, können unter ärztlicher Kontrolle für stark Übergewichtige zwar ein guter Einstieg zum Abnehmen sein oder als Ersatz einzelner Mahlzeiten dienen.

Auch Anpreisungen für Lebensmittel, die die Linderung von Schmerzen oder Krankheitssymptomen versprechen, sind rechtswidrig.

Quelle und Pressekontakt Verbraucherzentrale Sachsen

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