TÜV SÜD informiert: Zehn Jahre Health Claims-Verordnung

Am 01.07.2007 trat die sogenannte Health Claims-Verordnung in Kraft. Das Europäische Rechtswerk war damals ein echtes Novum, das Branche und Verbraucher gleichermaßen vor Herausforderungen stellte. Das Gesetz schrieb erstmalig vor, dass Slogans und Angaben auf Verpackungen und in der Werbung einer Behördenerlaubnis bedürfen, wenn sie sich auf Nährstoffe oder die Gesundheitswirkung des Lebensmittels beziehen. Die Lebensmittel-Experten von TÜV SÜD erklären, warum der Verbraucher davon profitiert.

Ananas stimuliert die Blutzirkulation in den Beinen. Grüner Tee hilft dem Körper, Fett zu verbrennen. Angereicherte Vitamine in Kürbiskernöl erhöhen die Anzahl der Kopfhaare. Mit solchen und ähnlichen Aussagen waren die Verbraucher vor der Health-Claims-Verordnung häufig konfrontiert – heute sind sie von den Verpackungen und Werbebroschüren verschwunden.

Mit erhöhtem Bewusstsein der Verbraucher für eine allgemein gesunde Ernährungsform ist in den Jahren vor der Verordnung auch das Interesse an konkreten Gesundheitswirkungen von einzelnen Lebensmitteln gestiegen. Dieses Interesse besteht bis heute, wurde aber auch häufig enttäuscht, weil die Werbebotschaften nicht den fachlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Manch blumige Slogans der Werbebranche verunsicherten die Verbraucher oder täuschten sie über die tatsächliche Wirkung von Inhaltsstoffen in den Produkten.

Um die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben einzugrenzen, erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Kommission die Health Claims-Verordnung 1924/2006. Angaben über Nährwerte oder Gesundheitswirkungen von Lebensmitteln müssen seitdem nicht nur strengen Kriterien folgen, wie es z. B. bei den Bezeichnungen „energiearm“ oder „zuckerfrei“ der Fall ist. Nährstoff- oder gesundheitsbezogene Informationen müssen seitdem auch wissenschaftlich bewiesen werden.

Damit ein Hersteller solche Angaben verwenden darf, verlangt der Gesetzgeber eine Zulassung, die bei der national zuständigen Behörde beantragt werden kann. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig (BVL). Damit sie ausgestellt werden kann, muss der Hersteller neben den gewünschten Aussagen auch Studien vorlegen, die einen Zusatznutzen gegenüber dem konventionellen Produkt nachweisen. Die nationale Behörde und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erteilen die Zulassung nur dann, wenn keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bzw. der Wirksamkeit der beworbenen Substanz vorliegen.

Im ersten Lebensjahr der Verordnung gingen europaweit 44.000 Anträge bei der EFSA ein. Bis heute ist jedoch nur ein kleiner Teil erlaubt worden: Knapp 250 Aussagen wurden in das Gemeinschaftsregister erlaubter Aussagen in der EU eingetragen. Die komplizierte Rechtsnorm hat einen erheblichen Prüfaufwand für alle Beteiligten zur Folge. Dennoch profitieren die Verbraucher: „Lebensmittelwerbung ist heute vielleicht etwas weniger bunt als noch vor zehn Jahren“, sagt Dr. Andreas Daxenberger, Lebensmittelexperte von TÜV SÜD. „Sowohl Verbraucher als auch Hersteller selbst sind aber vor überzogenen Versprechen besser geschützt.“ In den vergangenen Jahren wurden zum Beispiel behördlich abgelehnt:

  • Schokolade, die beim Wachsen hilft,
  • Blaubeerextrakte, die beim Sehen in der Nacht helfen
  • Milchprodukte, die die Zahngesundheit fördern
  • Fischöl, das das Blut verdünnt
  • Mineralwasser, das einen hohen Blutzuckerspiegel verhindert
  • Nahrungsergänzungsmittel, die Blutfettwerte verbessern oder die Körperzusammensetzung bei leichtem bis mäßigem Übergewicht regulieren
  • Margarine, die den Cholesterinspiegel im Blut oder das Herz-Kreislauf-Risiko senkt
  • Natürliches Mineralwasser, das die Hautoberflächenstruktur sichtbar verbessert
  • Eiweißsubstanzen, die die Ruhelosigkeit lindern

Der englischkundige Verbraucher kann auf der Internetseite selbst nachschauen, welche Angaben auf Lebensmitteln erlaubt und welche abgelehnt worden sind.

Quelle und Pressekontakt TÜV Süd

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