Wer „Honig“ als Zutat anpreist, muss mehr als einen Hauch verwenden

Verbraucherzentrale Hessen mahnt REWE erfolgreich ab.

Was REWE bei ihrem Vertriebskanal Penny als „Jardinelle Cornichons mit Honig“ in Wort und Bild anpries, entpuppte sich als hauptsächlich zuckergesüßte Gürkchen mit einem Hauch von 0,1 Prozent Honig. Ein verärgerter Käufer beschwerte sich deshalb bei lebensmittelklarheit.de.

Die Verbraucherzentrale Hessen mahnte den Anbieter erfolgreich ab. „Lebensmittelanbieter dürfen nicht über die Zusammensetzung täuschen und Zutaten anpreisen, die tatsächlich nur eine Alibifunktion im Produkt haben“, begründet die hessische Verbraucherschützerin Wiebke Franz.

Die Aufmachung des Etiketts mit mehreren Stücken Honigwabe und Honiglöffel gibt Käufern keinen Anlass, auf die Rückseite des Gurkenglases ins Kleingedruckte zu schauen. Auch wenn der Anbieter in der Bezeichnung dort ehrlicher ist und von „… mit Honig veredelt“ spricht, sahen die Experten der Verbraucherzentrale ausreichend Täuschungspotenzial, um die REWE abzumahnen – mit Erfolg.

Aromen bestimmen den Geschmack – Zutaten in Mini-Mengen haben Alibifunktion

„Die erreichte Unterlassungserklärung des Anbieters ist wichtig für den Verbraucherschutz“, freut sich Wiebke Franz, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Hessen. „Denn wir beobachten zunehmend, dass die Hersteller die angepriesenen Zutaten zwar dem Lebensmittel zugeben, aber nur in Mini-Mengen, die weder die Qualität noch den Geschmack des Lebensmittels bestimmen können. Das zeigen auch viele Produktbeispiele von lebensmittelklarheit.de, in denen der Geschmack tatsächlich nur von zugesetzten Aromen stammt.“

Was drauf steht und abgebildet ist, muss auch drin sein

Seit langem fordern die Verbraucherzentralen: Der Inhalt muss halten, was die Aufmachung des Lebensmittels verspricht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil 2015 bestätigt und gab damit ein klares Signal an die Lebensmittelwirtschaft: Schluss mit Ersatzstoffen für angepriesene Zutaten. „Dass die Anbieter nun die Zutaten als Alibifunktion ins Lebensmittel geben, hat der EuGH mit seinem Urteil sicher nicht gemeint“, so Franz. „Es bleibt also noch viel zu tun.“

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Quelle: Verbraucherzentral Hessen