TÜV SÜD klärt über Pflichten privater Lebensmittelunternehmen auf

Der Online-Einkauf von Lebensmitteln und Fertiggerichten erfreut sich zunehmender Beliebtheit in den Privathaushalten Deutschlands. Bisher sind es vor allem kommerzielle Online-Plattformen, die die Angebote zur Verfügung stellen. Was aber ist, wenn Privatpersonen online selbst zubereitete Lebensmittel zum Verkauf anbieten? Dann haften sie für die Sicherheit der angebotenen Lebensmittel – wie ein konventioneller Hersteller auch. TÜV SÜD informiert über die Verpflichtungen, die Privatpersonen haben, wenn sie als Lebensmittelunternehmer aktiv werden.

Lebensmittelunternehmer ist laut Gesetz jeder, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt. Dabei ist gar nicht von Bedeutung, ob das Ziel ein wirtschaftlicher Gewinn oder gesellschaftliche Belange wie Müllvermeidung ist, oder ob der Anbieter eine Privatperson, ein Unternehmen bzw. eine gemeinnützige Institution ist.

Geregelt sind die Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer z. B. in der Verordnung (EG) 178/2002: Hier ist festgelegt: Wer Lebensmittelunternehmer ist, unterliegt den Vorschriften des Lebensmittelrechts. Er muss sich somit mit den grundsätzlichen Sorgfaltspflichten der Lebensmittelsicherheit und der Qualitätssicherung sowie den Anforderungen des Lebensmittelrechts an Herstellung und Kennzeichnung vertraut machen. Produkte, die nicht sicher sind oder für den Verzehr nicht geeignet sind, dürfen gar nicht erst in Verkehr gebracht werden.

Für private Anbieter von Lebensmitteln im Internet ist deshalb wichtig:

  • Im Internet gelten gleiche Regeln wie in konventionellen, festen Verkaufsstätten.
  • Pflichtangaben, die auf einer Verpackung zur Deklaration vorgeschrieben sind, müssen auch auf dem selbsthergestellten Produkt für das Internet genannt werden (z. B. Grundpreis, Menge oder korrekte Bezeichnung des Produktes oder verpflichtend anzugebende Allergene).
  • Es reicht nicht aus, wenn diese Informationen auf der Verpackung des fertigen Produktes den Kunden erreichen. Solche Pflichtangaben müssen laut Lebensmittelinformationsverordnung vor Abschluss des Online-Kaufvertrages den Käufern sichtbar gemacht werden.
  • Seit dem letzten Jahr ist auch die Nährwertdeklaration verpflichtend für die meisten vorverpackten Lebensmittel geworden – mit Angaben z. B. über Fett bzw. gesättigte Fettsäuren, Eiweiß, Kohlenhydrate und den Brennwert.
  • Zudem gibt es spezielle Anforderungen in der Lebensmittelinformationsverordnung, wie diese in einen Online-Shop einzubinden sind. Bei Verkäufen innerhalb Deutschlands ist für die Nährwertdeklaration so stets die deutsche Sprache zu wählen.
  • Auch beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln müssen Rückgabefristen gewährt werden, z. B. bei selbstgemachten Nudeln oder einem Pesto. Ausgeschlossen sind nur leicht verderbliche Produkte, bei denen der Verderb bereits innerhalb des Rücksendens zu erwarten ist.
  • Online-Lebensmittelunternehmer haben prinzipiell eine Registrierungspflicht bei der örtlich zuständigen Überwachungsbehörde (Lebensmittel-, Ordnungsämter oder Veterinärämter der Kommunen). Wer über eine bestehende Online-Plattform anbietet, sollte sich nach einer solchen Registrierung erkundigen.
  • Der private häusliche Bereich ist von dieser Registrierungspflicht ausgenommen.
    Bei Bedarf kann man bei zuständigen regionalen Lebensmittelsachverständigen oder bei den vereidigten lebensmittelchemischen Sachverständigen der regionalen Industrie- und Handelskammern nachfragen.
  • Privatpersonen sollten sich mit Fragen an die für sie zuständige Lebensmittelüberwachung seines Wohnortes bzw. Landkreises wenden.

Weitere Informationen rund um das Thema Lebensmittelsicherheit gibt es unter www.tuev-sued.de/sichere-lebensmittel sowie bei der TÜV SÜD Food Safety Institute GmbH unter www.tuev-sued.de/fsi. Speziell Informationen zur Lebensmittelanalytik finden Sie unter www.tuev-sued.de/elab.

Quelle und Pressekontakt TÜV SÜD