Glutenfrei – dem Bauch zuliebe

Viele Menschen reagieren empfindlich auf Gluten. Die Nachfrage nach glutenfreien Lebensmitteln und damit auch das Angebot steigen stetig. Entwickelt wurden sie ursprünglich für Menschen, die an einer Glutenunverträglichkeit, der Zöliakie, leiden. Lebensmittel, die Weizen, Roggen, Hafer oder Gerste enthalten, dürfen von ihnen nicht verzehrt werden.

Das auch als „Klebereiweiß“ bezeichnete Gluten, ruft bei den betroffenen Personen eine Überreaktion der Dünndarmschleimhaut und des Immunsystems hervor. Die Folge: es entstehen entzündliche Prozesse, die Dünndarmzotten bilden sich zurück und Nahrungsbestandteile können nicht mehr ausreichend aus dem Darm aufgenommen werden.

Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover, Standort Braunschweig, hat insgesamt 142 als „glutenfrei“ ausgelobte Proben überprüft.

Untersuchungen des LAVES

Im Jahr 2016 und im 1. Halbjahr 2017 wurden aus den Warengruppen der Getreideerzeugnisse, der Back- und Teigwaren sowie der Kartoffelknabbererzeugnisse 142 Proben untersucht.

Neben Produkten, die von Natur aus kein Gluten enthalten, wie Polenta, Maisstärke, Maisgebäck sowie Waffeln aus Mais und/oder Reis, wurden Backmischungen, Kekse, Brot und Nudeln, aber auch Knabbererzeugnisse aus Kartoffeln, Mais oder Reis, die als glutenfrei ausgelobt waren, überprüft.

Die erfreuliche Nachricht lautet, dass bei den als „glutenfrei“ ausgelobten Produkten keine Höchstmengenüberschreitungen an Gluten festgestellt wurden.

Zudem wurde auch die sogenannte „Allergenkennzeichnung“ geprüft, die bei der Verwendung von glutenhaltigem Getreide, sowohl für verpackte, als auch für lose angebotene Ware vorgeschrieben ist, um empfindliche Personen ausreichend zu informieren.

Insbesondere Backwaren, die als lose Ware im Thekenbereich oder auch auf Vorrat abgepackt mit einer mangelhaften Zutatenliste angeboten wurden, fielen durch nicht gekennzeichnete Glutengehalte auf. Es handelte sich z. B. um Siedegebäck (Berliner), Zimtsterne, Baklava (Blätterteigkuchen), Brownies und Nussecken. Insgesamt wurden diesbezüglich neun Bemängelungen ausgesprochen.

Fazit: Die für die glutenfreie Ernährung im Handel angebotenen Produkte entsprechen nach dem Umfang der durchgeführten Untersuchungen den gesetzlichen Vorschriften. Die wachsende Angebotspalette an glutenfreien Produkten ist erfreulich für die Menschen, die an Zöliakie leiden. Wem Gluten keine Probleme bereitet, für den sind die glutenfreien Produkte überflüssig und meist teuer. Hier finden Sie den „Spot Marketingtricks – Lactosefreie und glutenfreie Produkte“ der Verbraucherzentralen und der Deutschen Stiftung Verbraucherschutz.

Weitere nützliche Informationen können betroffene Verbraucher unter dem folgenden Link finden: Deutsche Zöliakie Gesellschaft e.V.

Richtlinien für Glutenfreie Lebensmittel

Die Verwendungsbedingungen für die Auslobungen von Lebensmitteln als „glutenfrei“ bzw. als Lebensmittel mit „sehr geringem Glutengehalt“ waren bereits seit dem 20. Januar 2012 durch die Verordnung (EG) Nr. 41/2006 geregelt. Im Zuge der Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, wurde diese Verordnung jedoch aufgehoben.

Die Anforderungen für glutenfreie Lebensmittel werden nunmehr seit dem 20. Juli 2016 in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln geregelt.

Die festgelegten Höchstgehalte bleiben durch diese Neuordnung jedoch unverändert:

  • „Glutenfreie“ Lebensmittel dürfen weiterhin beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von maximal 20 mg/kg aufweisen,
  • Lebensmittel mit der Bezeichnung „sehr geringer Glutengehalt“ höchstens 100 mg/kg.

Weiterhin darf die Angabe „sehr geringer Glutengehalt“ dabei nur für Lebensmittel verwendet werden, die aus einer oder mehreren Zutaten bestehen, die zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeitet wurden (z. B. Weizen, Roggen, Gerste oder Hafer).

Neu ist jedoch, dass solche speziell hergestellten Lebensmittel zusätzlich nun auch die Hinweise „Speziell formuliert für Menschen mit Glutenunverträglichkeit“ oder „Speziell formuliert für Menschen mit Zöliakie“ tragen dürfen. Auch die zusätzlichen Auslobungen „Geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit“ oder „Geeignet für Menschen mit Zöliakie“ sind nunmehr für Lebensmittel, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 828/2014 entsprechen, zulässig.

http://www.dzg-online.de/glutenfreie-ernaehrung.7.0.html

Quelle und Pressekontakt LAVES