Kennzeichnung von Zutatenmengen und Aromen: Lebensmittelwirtschaft kritisiert pauschale Beurteilungen

„Was drauf steht, muss auch drin sein – das ist keineswegs eine leere Worthülse, sondern der Grundsatz, nach dem die deutsche Lebensmittelwirtschaft ihre Produkte kennzeichnet“ stellt Dr. Marcus Girnau, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbands der deutschen Lebensmittelwirtschaft BLL, mit Bezug auf die heutige Pressekonferenz des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) klar. Hersteller geben mit textlichen und bildlichen Informationen auf Verpackungen den Käufern allerdings nicht nur Hinweise auf geschmacksgebende Zutaten, sondern auch auf die Geschmacksrichtung eines Produktes. Denn der Geschmack ist eins der wichtigsten Kaufkriterien.

Der Europäische Gerichtshof hat in der vom vzbv zitierten Teekanne-Entscheidung ausdrücklich betont, dass der Gesamteindruck der Verpackung aus sämtlichen textlichen Hinweisen und Abbildungen einen informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht irreführen darf. Dies ist nicht schematisch oder pauschal, sondern nur in jedem Einzelfall anhand von allen Hinweisen und Abbildungen umfassend zu beurteilen. So führt die Verwendung eines Aromas beispielsweise nicht automatisch zum Verbot jeglicher Fruchtabbildungen auf Lebensmitteln. Es kommt vielmehr stark auf das jeweilige Lebensmittel und die Art und Weise seiner Aufmachung an.

„Missverständnisse und Unklarheiten bezüglich der Abbildungen auf Verpackungen können jedoch ein Zeichen dafür sein, dass mehr über die bestehenden Kennzeichnungsregeln aufgeklärt und informiert werden muss“, erklärt Dr. Girnau. So legt z. B. die Mengenkennzeichnungsregel QUID (Quantitative Ingredient Declaration) fest, dass wert- und geschmacksgebende Zutaten, die in der Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt oder durch Abbildungen hervorgehoben werden, mit ihrem prozentualen Anteil im Zutatenverzeichnis angegeben werden müssen. Ihr Mengenanteil ist also für den Verbraucher nachprüfbar.

Ein Beispiel hierfür sind die Erdbeeren im Erdbeersmoothie oder die Schokostückchen im Schokomüsli. Davon zu unterscheiden sind Abbildungen von Früchten als Hinweis auf die Geschmacksrichtung. „Bei einem Erdbeerbonbon ist klar, dass die abgebildete Erdbeere nicht die wertgebende Zutat des Bonbons bildet, sondern ein Hinweis auf die Geschmacksrichtung ist“, so Dr. Girnau.

Aus diesem Grunde hängt die Erwartung der Verbraucher davon ab, um welches Produkt es sich handelt, wie die Produktaufmachung ausgestaltet ist, ob naturalistische oder stilisierte Abbildungen verwendet werden und wie der Gesamteindruck des Produktes aussieht. „Im Zweifel gibt ein Blick ins Zutatenverzeichnis Auskunft darüber, welche Zutat in welchen Mengenanteilen eingesetzt wurde“, erläutert Dr. Girnau und ergänzt: „Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht alle relevanten Informationen auf der Vorderseite der Verpackung stehen können. Aus diesem Grunde ist es rechtlich auch nicht vorgesehen.

Wer die Verpackung als Gesamtes betrachtet und das Zutatenverzeichnis aufmerksam liest, kann die Produktaufmachung einordnen. Kein Hersteller will seine Kunden enttäuschen oder gar täuschen – das steht völlig im Gegensatz zu einer dauerhaften Kundenbindung in einem umkämpften Markt.“

Generell steht der BLL dem vzbv, wie auch bereits in der Vergangenheit, für den Dialog gerne zur Verfügung.

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)

Der BLL ist der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören ca. 500 Verbände und Unternehmen der gesamten Lebensmittelkette – Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und angrenzende Gebiete – sowie zahlreiche Einzelmitglieder an.

Quelle und Pressekontakt BLL

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