Ferrero muss Anzahl der Raffaellos angeben

Das Landgericht Frankfurt hat mit einem Urteil vom 11. Oktober 2017 (Az. 2-06 O 245/17) festgestellt, dass es bei vorverpackten Lebensmitteln, die aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten gleichartigen Packungen bestehen, nicht ausreichend ist, lediglich die Gesamtmenge anzugeben. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung ist es zusätzlich erforderlich, die Stückzahl und die jeweiligen Einzelmengen anzugeben, wenn in einer Verpackung mehrere Einzelpackungen enthalten sind, deren Anzahl äußerlich nicht leicht erkennbar ist.

Die Entscheidung geht auf die Klage eines Verbrauchers zurück, der auf der Raffaello-Packung nur eine Gewichtsangabe finden konnte. Angaben zum Gewicht der Einzelpackungen und deren Anzahl gab es hingegen nicht.

Die Firma Ferrero versuchte sich, im Prozess vergeblich mit dem Argument zu verteidigen, dass aufgrund geringer Schwankungen der Pralinen eine Gewichtsangabe der Einzelpackungen nicht möglich sei.

Entscheiden war dann letztlich die Frage, ob es sich bei der Umhüllung der einzelnen Pralinen um Einzelverpackungen oder um sogenannte Trennhilfen vergleichbar mit Bonbonpapier handelt. Das Landgericht sah die Umhüllungen als Einzelverpackungen an. Es war weiter der Ansicht, dass nicht mehr von Trennmitteln gesprochen werden könne, wenn die Einzelverpackungen zerstört werden müssen, um an den Inhalt zu gelangen. Dies sei bei den verschweißten Raffaello Umhüllungen der Fall. Die Kennzeichnungsregelungen der Lebensmittelinformationsverordnung müssten deshalb eingehalten werden.

Quelle: VerbraucherSerivce Bayern

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