Ernährungstherapie wird beihilfefähig

Eine gute Nachricht für die Honorierung der Ernährungstherapie gab es Anfang des Jahres von der Arbeitsgruppe des Ausschusses für Gebühren- und Leistungsrecht der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht (AGL):

Ernährungstherapie ist nach der Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilmittel/ Heilbehandlungen beihilfefähig mit einem Erstgespräch und maximal 12 Einheiten innerhalb von 12 Monaten. In der Empfehlung der Arbeitsgruppe im Leistungverzeichnis sind unter der
laufenden Nummer 65-67 aufgeführt:

  • Ein Erstgespräch, Richtwert 60 Minuten, ist mit 60 Euro Höchstbetrag beihilfefähig, ab 2019 mit 66 Euro,
  • eine Einzelbehandlung von 30 Minuten mit 30 Euro (2019: 33 Euro) und
  • Gruppenbehandlungen von 30 Minuten mit 10 Euro (2019: 11 Euro) je Einheit.

Die Ergebnisse haben noch Empfehlungscharakter. Sie sind bisher für den Bund und Rheinland-Pfalz für die Änderungsverordnung, deren Inkrafttreten Mitte des Jahres erwartet wird, auf den Weg gebracht.

Ob die anderen Länder der Empfehlung folgen, muss abgewartet werden. Aus fachlichen Erwägungen „ist es allerdings nach wie vor wünschenswert, ein bundeseinheitliches Verzeichnis mit gleichlautenden Leistungsbeschreibungen und denselben Höchstbeiträgen zu haben“, schreibt das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz an den VDOE und an weitere Verbände.

In den Beihilfeverordnungen und -vorschriften wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen beihilfefähig sind. Grundsätzlich trifft dies nur auf medizinisch Notwendiges zu. Bislang gab es für Beamte wenig Aussicht auf Kosten-Übernahme einer Ernährungstherapie durch die Beihilfe.

Ursprünglich waren nur vier Sitzungen vorgesehen. Der VDOE hat sich darauf hin erfolgreich stark gemacht, dass eine höhere Anzahl von Sitzungen berücksichtigt wird.

Quelle und Pressekontakt VDOE