Schnäppchen im Laden vergeblich gesucht?

Immer wieder sorgen Lockangebote für Verärgerung.

Wer kennt die Situation nicht: Das Sonderangebot im Prospekt klingt verlockend, doch am selben Tag noch ist das Produkt ausverkauft. Kunden beschweren sich immer wieder bei der Verbraucherzentrale Bayern über sogenannte Lockvogelangebote. Auch zu Ostern locken günstige Angebote in bunten Prospekten – und so mancher eilt womöglich umsonst ins Geschäft.

„Einen Anspruch darauf, die beworbene Ware kaufen zu können, haben Verbraucher leider nicht“, erklärt Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. „Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werbung gegebenenfalls wettbewerbswidrig ist“, so Tatjana Halm.

Wird ein Produkt zu einem bestimmten Preis beworben, muss diese Ware aber angemessen lange vorrätig sein. Als angemessen gilt im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage. Ein Händler darf zwar darauf hinweisen, dass ein Produkt bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein könnte. Dann müssen Kunden aber zumindest die ersten sechs Stunden eine reelle Chance haben, den beworbenen Artikel trotz der Einschränkung zu kaufen.

„Es kann daher nicht sein, dass die Ware bereits bei Ladenöffnung nicht mehr erhältlich ist“, betont Tatjana Halm. Verbraucher, die mehr über das Thema Lockvogelwerbung erfahren wollen, finden Informationen auf www.verbraucherzentrale-bayern.de.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayern