Nährwertangaben auf dem Prüfstand – im Brennpunkt Lyoner, Wiener & Co.

Als Information über die Zusammensetzung eines Lebensmittels sind Nährwertangaben auf der Verpackung eine wichtige Hilfe für die Verbraucher. Seit 13. Dezember 2016 ist die Angabe der sogenannten „Big 7“ bei allen verpackten Lebensmitteln Pflicht. Bislang waren Nährwertangaben gesetzlich nur vorgeschrieben, wenn das Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben (zum Beispiel als „fettreduziert“) ausgelobt war, ansonsten war die Nährwertangabe freiwillig.

Wie die Nährwertkennzeichnung aussehen muss, regelt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Vorgeschrieben ist grundsätzlich die Tabellenform, in der sich die Angaben bei festen Lebensmitteln auf 100 Gramm des Lebensmittels beziehen. Bei verpackten Lebensmitteln müssen die sogenannten „Big 7“, das sind der Brennwert, sowie der Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz angegeben werden.

Ausgenommen sind zum Beispiel Fleischerzeugnisse, die in kleinen Mengen durch den Hersteller direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden. Für lose Ware aus der Theke gilt die Vorschrift nicht.

Wie werden Nährwertangaben ermittelt?

  • Die Nährwertangaben sind Durchschnittswerte, sie beruhen auf:
  • der Lebensmittelanalyse des Herstellers oder
  • einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder
  • einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten

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Quelle: CVUA Karlsruhe