STELLUNGNAHME des DIÄTVERBANDes zum ZDF-Beitrag über Zucker in Beikostprodukten

Zucker in Lebensmitteln ist vermehrt in der Diskussion. Nachfolgend nehmen die im DIÄTVERBAND zusammengeschlossenen Hersteller von Babynahrung Stellung zu dem Beitrag in Frontal21 vom 04.09.2018. Frontal21 hat im ZDF auf 4 Milch-Getreidebreie für Babys in Pulverform verwiesen und dabei den Anschein erweckt, dass diese zu viel Zucker enthalten.

Im Beitrag wird bedauerlicherweise missverständlich über den Zuckergehalt pro 100 g Breipulver, d.h. einem Trockenprodukt, nicht aber über den eigentlich maßgeblichen Zuckergehalt im verzehrsfertig zubereiteten Brei berichtet. Würde man diesen Bewertungsansatz beispielsweise auf Äpfel übertragen, so ergäbe sich ein Zuckergehalt von 45 % in getrockneten Apfelscheiben.

Alle im Beitrag genannten Milchgetreidebreie werden vor dem Füttern mit Wasser zubereitet, wodurch sich der prozentuale Zuckergehalt im Produkt deutlich reduziert. Im Übrigen stammt der Zucker üblicherweise aus den natürlichen Zutaten Milch und Frucht, die auch für die Selbstherstellung von Getreidebreien empfohlen werden.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Zucker (Einfach- und Zweifachzucker) zu den Kohlenhydraten gehören und damit neben Fett und Eiweiß zu den energieliefernden Nährstoffen zählen. Das gilt auch für Zucker aus natürlichen Quellen wie Milchzucker in Muttermilch und Kuhmilch, Fruchtzucker in Obst oder Stärke im Brot und anderen Getreideprodukten. Aus ernährungswissenschaftlicher Sicht ist im Rahmen eines ausgewogenen Beikostplans gegen Zucker in Maßen nichts einzuwenden.

Die im DIÄTVERBAND zusammengeschlossenen Hersteller von Säuglings- und Kleinkindernahrungen sind sich ihrer Verantwortung für eine gesunde Ernährung dieser sensiblen Altersgruppe bewusst. Alle Produkte für Säuglinge und Kleinkinder entsprechen den gesetzlichen Anforderungen der europäischen und nationalen Gesetzgebung für diese spezielle Verbrauchergruppe. Das betrifft selbstverständlich auch die unter dem Sammelbegriff Zucker zusammengefassten Nährstoffe und die Deklaration des Zuckergehaltes.

Die Verwendung von zugesetztem Zucker in Beikostprodukten für Säuglinge und Kleinkinder ist nach Diätverordnung in engen Grenzen rechtlich zulässig. Der Gesamt-Zuckergehalt (zugesetzter und natürlich enthaltener Zucker) jedes Produktes ist in der Nährwerttabelle auf der Verpackung für den Verbraucher klar zu erkennen. Darüber hinaus ist die Verwendung von zugesetztem Zucker (Einfachzucker, z.B. Fruchtzucker (Fructose), Traubenzucker (Glucose/sirup), Zweifachzucker: Haushaltszucker (Saccharose), Malzzucker (Maltose), Milchzucker (Lactose)) oder anderer wegen ihrer süßenden Wirkung eingesetzten Zutaten über die Zutatenliste ersichtlich.

Für die Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ gelten ebenfalls strikte Vorgaben. Gemäß der EU-Verordnung zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel dürfen einem entsprechend ausgelobten Produkt weder Einfach- noch Zweifachzucker, noch irgendein anderes Lebensmittel wegen seiner süßenden Wirkung zugesetzt werden. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett zusätzlich den folgenden Hinweis enthalten: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.

Der DIÄTVERBAND weist in der Diskussion um Zucker auf die klare Gesetzeslage hin, wonach Beikost grundsätzlich nur aus Zutaten hergestellt werden darf, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern geeignet sind. Diese Vorgabe wird von den Herstellern uneingeschränkt erfüllt.

Pressekontakt:
Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln
für eine besondere Ernährung e. V.
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Quelle: Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung (DIÄTVERBAND) e.V.