Nach EuGH-Urteil zu „Veggie Cheese“ – Ist „Käse-Alternative“ erlaubt?“

Die Happy Cheeze GmbH wird von der Wettbewerbszentrale e.V. (WZ) auf Unterlassung verklagt, weil sie ihre Produkte mit dem Zusatz „Käse-Alternative“ bewirbt.

Dieser Klage war außergerichtlich bereits der Rechtsstreit vorausgegangen, aufgrund dessen die Happy Cheeze GmbH ihre Produkte von „Happy Cheeze“ in „Happy Cashew“ umbenannt hat. Bereits in diesem Rechtsstreit hatte die Happy Cheeze GmbH darauf verwiesen, dass das Wort „Cheeze“ sich nicht auf herkömmlichen Käse bezieht, sondern auf den gleichlautenden Ausspruch, mit dem Menschen zum Lachen gebracht werden sollen.

Dass es sich nicht um Käse handelt, sei auch für die durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher offenkundig. Die Happy Cheeze GmbH verpflichtete sich in einer Unterlassungserklärung gegenüber der WZ dazu, die Bezeichnung „Happy Cheeze“ innerhalb einer bestimmten Frist nicht mehr zu verwenden. Dies verursachte für die Happy Cheeze GmbH Kosten in fünfstelliger Höhe.

Im nun aktuellen Rechtsstreit wird das Bewerben der Produkte mit dem Begriff „Käse-Alternative“ angegriffen. Die Wettbewerbszentrale verweist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), laut dem der Begriff „Käse“ nur Produkten tierischer Herkunft vorbehalten und auch dann für pflanzliche Produkte untersagt ist, wenn aufklärende Zusätze auf die pflanzliche Beschaffenheit des Produktes verwendet werden.

Dieses Urteil bzgl. aufklärender Zusätze war im konkreten Fall jedoch auf die Begriffe „Tofubutter“ bzw. „Pflanzenkäse“ bezogen. Die Formulierung „Käse-Alternative“ stellt in den Augen der Happy Cheeze GmbH keinen Verstoß gegen geltendes Recht dar, da sie deutlich macht, dass es sich bei ihrem Produkt eben nicht um Käse handelt, sondern um eine Alternative dazu.

Schon anhand des üblichen Sprachgebrauchs in Bezug auf das Wort „Alternative“ lässt sich aus Sicht der Happy Cheeze GmbH ein Gegensatzpaar aufstellen, das ganz offensichtlich darauf schließen lässt, dass es sich bei einer Käse-Alternative qua Definition nicht um Käse handelt.

Zudem ist es dem Verbraucherschutz dienlich, wenn anderen Lebensmitteln nachempfundene Produkte über ihren Namen die Information transportieren, welches Nahrungsmittel sie ersetzen sollen. Für den Verbraucher ist dies ein wertvoller Hinweis auf die gedachte Verwendung des Lebensmittels und seine Funktion in der Küche. Eine ausgefeilte Fantasiebezeichnung hingegen kann dem Verbraucher nicht immer zuverlässig suggerieren, was für ein Produkt ihn erwartet.
Die Pressemitteilung darf zur Berichterstattung frei verwendet und übernommen werden.

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Partner der Kanzlei Michael Beuger, seit 35 Jahren Rechtsanwalt, betreut viele Mandanten aus der biologischen und veganen Lebensmittelbranche. Wichtig ist es ihm, auch als Rechtsanwalt eine ökologische und nachhaltige Landwirtschaft zu unterstützen, die der Umwelt und der Gesundheit dient. So hat er auch den Verein Vegorganic mitgegründet, um diese Ziele zu verwirklichen. Neben dem Lebensmittelrecht ist er auch spezialisiert auf die Gebiete Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Mergers & Acquisitions.

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Quelle: WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte

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