Tetrahydrocannabinolgehalte sind in vielen hanfhaltigen Lebensmitteln zu hoch

Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind möglich.

Im Handel sind verschiedene hanfhaltige Lebensmittel erhältlich. Hierzu zählen auch teeähnliche Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus Hanfblättern bestehen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat das Risiko psychogener und pharmakologischer Wirkungen durch den Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel mit den durch die Überwachungsbehörden ermittelten üblichen Tetrahydrocannabinolgehalten für alle Bevölkerungsgruppen einschließlich von Kindern bewertet.

Auf Basis der vorliegenden Daten kommt das BfR zu folgendem Schluss: Der Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel mit den zugrunde liegenden Gesamt-∆ 9 -Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalten kann zu einer Überschreitung der von der EFSA vorgeschlagenen Akuten Referenzdosis (ARfD) von 0,001 Milligramm (mg) je Kilogramm Körpergewicht führen. Diese Akute Referenzdosis beschreibt die Menge an ∆ 9 -THC, die kurzfristig aufgenommen werden kann, ohne dass psychomotorische und psychogene Effekte zu erwarten sind.

Es ist außerdem möglich, dass bei Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel ∆ 9 -THC-Dosen aufgenommen werden könnten, die im Bereich der arzneilich eingesetzten Dosen von ≥ 2,5 Milligramm (mg) pro Person und Tag liegen. In diesen Fällen wären pharmakologische Wirkungen zu erwarten. Da in diesem Dosisbereich mit dem Auftreten von psychomotorischen Wirkungen wie verminderte Reaktionsfähigkeit oder Müdigkeit gerechnet werden muss, können mit dem Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel auch Einschränkungen der Tauglichkeit im Straßenverkehr und bei der Bedienung gefährlicher Maschinen verbunden sein.

Das gilt insbesondere für Vielverzehrer derartiger Produkte. Die psychomotorischen Effekte können zudem durch alkoholische Getränke und bestimmte Arzneimittel verstärkt werden. Nach Auffassung des BfR sollten daher die Gehalte an ∆ 9 -THC in hanfhaltigen Lebensmitteln weiter minimiert werden.

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Quelle: BfR