Erucasäure: BfR befürwortet vorgeschlagene Höchstgehalte

Auch Lebensmittel mit zugesetzten Fetten sollten begrenzt werden.

Erucasäure kommt in pflanzlichen Ölen und Fetten vor. Sie ist natürlicher Bestandteil von Pflanzensamen der Familie Brassicaceae (Kreuzblütler wie Raps und Senf). Chemisch ist sie eine langkettige, einfach ungesättigte Omega-9-Fettsäure.

Hohe Gehalte von Erucasäure in Lebensmitteln können die Gesundheit beeinträchtigen. Zu den gesundheitsschädlichen Wirkungen von Erucasäure zählt die Verfettung des Herzens (myokardiale Lipidose), bei der es zur Anreicherung von Fetten (Lipiden) im Herzgewebe kommt. Dies kann bewirken, dass der Herzmuskel schlechter kontrahieren kann, er wird schwächer. Die durch Erucasäure ausgelösten Lipidosen sind reversibel.

In der EU-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sind die Höchstgehalte für Erucasäure in Lebensmitteln geregelt. Der Höchstgehalt ist die gesetzlich festgelegte, maximal zulässige Konzentration eines Stoffes beispielsweise in Lebensmitteln. Er ist ein vom Risikomanagement bestimmter Grenzwert, der unter anderem als Handelsstandard fungiert und bei guter Herstellungspraxis zu erreichen ist.

Er ist jedoch kein gesundheitlicher Grenzwert und trifft keine Aussage darüber, ob bei Überschreitung der Gehalte ein gesundheitliches Risiko besteht. Für Aussagen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung wird unter anderem die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake, TDI) angewandt, die auch als Berechnungsgrundlage für Höchstgehalte dient.

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die bestehenden Höchstgehalte für Erucasäure zu revidieren und eine Neufestsetzung von Höchstgehalten für bisher nicht geregelte Lebensmittel zu prüfen. Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Jahr 2016 die gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von erucasäurehaltigen Lebensmitteln bewertet. Auf dieser Datengrundlage hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) den Vorschlag der EU-Kommission geprüft.

Die EU-Kommission schlägt folgende Höchstgehalte vor:

  • Pflanzliche Öle und Fette: 20 g/kg (aktuell: 50 g/kg)
  • Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten (ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung): entfällt (aktuell: 50 g/kg)
  • Säuglingsanfangs- und -folgenahrung: 4 g/kg (aktuell: 10 g/kg)
  • Senf: 30 g/kg (aktuell: kein Höchstgehalt)

Das BfR sieht die vorgeschlagenen Höchstgehalte als geeignet an, die Aufnahme von Erucasäure aus Lebensmitteln durch die Verbraucherinnen und Verbraucher zu senken. Das BfR befürwortet auch die Neufestlegung eines Höchstgehalts für Senf.

Höchstgehalte für Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten wie feine Backwaren (Kuchen, Kekse, Muffins, Waffeln etc.) sind im Gegensatz zur momentan geltenden Verordnung in dem Vorschlag der EU-Kommission nicht mehr enthalten.

Aus der Stellungnahme der EFSA zu Erucasäure geht jedoch hervor, dass insbesondere Kinder, die große Mengen dieser Lebensmittel verzehren, die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge überschreiten können. Das BfR empfiehlt daher, die Erucasäuregehalte in dieser Lebensmittelkategorie auch künftig zu begrenzen.

Gegenstand der Bewertung

Aktuell gelten nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in bestimmten Lebensmitteln Höchstgehalte für Erucasäure. Die EU-Kommission erwägt, die bestehenden Höchstgehalte zu revidieren und eine Neufestsetzung von Höchstgehalten für bisher nicht geregelte Lebensmittel zu prüfen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat eine Stellungnahme zu einem entsprechenden Entwurf der EU-Kommission verfasst.

Vollständiger Beitrag und Ergebnis

Quelle: BfR