Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel bringen Herausforderungen für Lebensmittelhersteller

Die Bezeichnung „Vegetarische Salami“ gehört bald der Vergangenheit an, „Vegane Currywurst“ hingegen nicht. Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) hat die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ veröffentlicht, die nach Auffassung des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) zu einigen Herausforderungen für die produzierende Wirtschaft aber auch für die Verbraucher führen werden.

Dr. Sieglinde Stähle aus der Wissenschaftlichen Leitung des BLL und für die Wirtschaft auch Mitglied in der DLMBK erklärt: „Vegane und vegetarische Produkte liegen im Trend, und die wachsende Zahl derer, die kein oder selten Fleisch essen, möchten auch auf eine gewisse Vielfalt zurückgreifen. Wichtig ist aber, dass keiner durch die Bezeichnungen irregeführt wird. Deshalb stand die Frage im Raum, ob die gängige Praxis, solche ‚Ersatzprodukte‘ auch analog zu den vertrauten Fleisch- und Wurstwaren, denen sie nachgebildet sind, zu bezeichnen, hilfreich oder verwirrend ist und ob solche Bezeichnungen nicht dem ‚Original‘ vorbehalten sein sollten.

Letztendlich hat die Kommission in Form eines abgestuften Kennzeichnungskonzepts in Abhängigkeit von der Ähnlichkeit zwischen Fleischerzeugnissen und deren Analogen einen Kompromiss gefunden – ein Teil der Bezeichnungen ist tabu, ein Teil kann beibehalten werden, während andere eine Umschreibung tragen müssen.“

Konkret sieht der Leitsatz vor, dass Bezeichnungen, die in Anlehnung an spezielle gewachsene Fleischteilstücke wie „Schinken“ erfolgen, künftig nicht mehr verwendet werden sollen, dass Bezeichnungen in Anlehnung an geschnittene Fleischstücke wie beispielsweise „Schnitzel“ sowie an Lebensmittel aus zerkleinertem Fleisch wie „Frikadellen“ verwendet werden können, dass Bezeichnungen für Kategorien von Wurstwaren, z. B. „Streichwurst“ oder „Bratwurst“ weiterhin üblich sind, dass Bezeichnungen für spezifische Wurstwaren wie „Lyoner“, „Salami“, „Leberwurst“ wiederum zukünftig nicht mehr verwendet werden sollten und wenn, dann nur in beschreibender Form wie „Typ Salami“ oder „nach Art Salami“.

Wichtig ist bei der Beurteilung, dass bei den so bezeichneten Produkten laut Leitsätzen eine weitgehende oder zumindest hinreichende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht, insbesondere in Aussehen, Geruch, Geschmack und Konsistenz. Dr. Stähle betont:

„Die Abstufungen sind bewusst gewählt, aber dennoch wird schon beim Lesen klar, dass die Unterscheidungen nicht auf Anhieb deutlich sind, weshalb das Konzept erklärungsbedürftig ist und hier noch viel Informationsarbeit betrieben werden muss. Zum einen für die sehr heterogene Anbieterseite und die Hersteller, die wissen müssen, wie sie bestimmte Produkte künftig leitsatzkonform bezeichnen, zum anderen aber auch für die Kunden, die demnächst das „vegetarische Sojaerzeugnis nach Lyoner Art“ kaufen.“

Die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ geben ausschließlich Hinweise zur Kennzeichnung für Lebensmittel, die in ihrer Beschaffenheit und Sensorik solchen mit tierischen Zutaten ähnlich sind und enthalten keine neuen Anforderungen an die Zusammensetzung veganer oder vegetarischer Lebensmittel.

Für die Definition „vegetarisch“ und „vegan“ gibt es bereits seit April 2016 auf Grundlage eines Beschlusses der damaligen Verbraucherschutzministerkonferenz einheitliche und klare Kriterien, die nicht nur den Lebensmittelherstellern Rechtssicherheit bieten, sondern vor allem für Verbraucher eine gute und verlässliche Grundlage zur Orientierung sind. Diese maßgeblichen Begriffsbestimmung sind unverändert in die neuen Leitsätze eingegangen, die von allen Interessierten auf der Website der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (www.deutsche-lebensmittelbuch-kommission.de) eingesehen werden können.

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)

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Quelle: BLL