Veröffentlichung von Unternehmensnamen: Lebensmittelwirtschaft hält zeitnahe Überarbeitung der in der Kritik stehenden Rechtsvorgaben für erforderlich

Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) fordert eine grundlegende Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben für die Veröffentlichung von Unternehmensnamen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und weitere zeitintensive gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Das erklärt Dr. Marcus Girnau, stellvertretender BLL-Hauptgeschäftsführer anlässlich der heutigen Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft im Deutschen Bundestag: „Der vorliegende Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches kann nur ein erster Schritt sein, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Löschungsfrist für Veröffentlichungen schnell umzusetzen. Mit der vorgesehenen Löschfrist von sechs Monaten hat die Bundesregierung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Obergrenze gewählt, die keinesfalls ausgeweitet werden darf.

Demgegenüber wäre angesichts aktueller Gerichtsurteile sogar eher an eine weitere Differenzierung der Löschungsfrist, z.B. bei geringfügigen Verstößen, zu denken. Mit Blick auf die allseits geforderte grundlegende Überarbeitung der Rechtsgrundlage für Namensveröffentlichungen regen wir zunächst eine umfassende Fachdiskussion mit allen Beteiligten im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft an. Nur auf diese Weise kann für Behörden, Wirtschaft und Verbraucher Rechtssicherheit geschaffen werden.“

Erneut soll nach Anträgen der Fraktionen „Die Linke“ und „Bündnis 90/Die Grünen“ auch über die verpflichtende Einführung einer farblich bewertenden Hygieneampel diskutiert werden. Dr. Girnau bekräftigt deshalb die Kritik des Spitzenverbands der Lebensmittelwirtschaft am Smiley-System: „Die Tendenz der Verschiebung des behördlichen Instrumentariums weg von Sanktionen und Betriebsschließungen hin zu Maßnahmen einer Verhaltensänderung durch Veröffentlichungen im Internet ist rechtlich bedenklich.

Es wäre viel zielführender, die amtliche Lebensmittelüberwachung in personeller und finanzieller Hinsicht zu stärken, um den Regelvollzug wirksamer zu machen. Der oftmals herangezogene Vergleich mit der Smiley-Kennzeichnung in Dänemark ist insoweit nicht tragfähig, als die dänischen Rahmenbedingungen nicht auf Deutschland übertragbar sind. Dänemark hat deutlich weniger Betriebe als Deutschland, aber im Verhältnis mehr Kontrolleure, was sich entscheidend auf die Realisierung der rechtlich zwingenden zeitnahen Wiederholungkontrollen nach der Beseitigung der Mängel auswirkt. Hierfür fehlt es in Deutschland an Überwachungspersonal.“

Zuletzt hatten die Organisationen Foodwatch und FragDenStaat mit Veröffentlichung des Portals „Topf Secret“ die Einführung eines Smiley-System gefordert. Angesichts der Erfahrungen mit „Topf Secret“ fordert der BLL eine klarstellende Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG): „Die Veröffentlichung der individuellen Korrespondenz einzelner Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Behörden steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des VIG“, erläutert Dr. Girnau. „Individuell beantragte Behördenauskünfte nach VIG und behördliche Veröffentlichungen im Internet sollten strikt unterschieden werden. Der Gesetzgeber sollte diese Unterscheidung dringend im Wortlaut des VIG klarstellen.“

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)

Der BLL ist der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören ca. 500 Verbände und Unternehmen der gesamten Lebensmittelkette – Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und angrenzende Gebiete – sowie zahlreiche Einzelmitglieder an.

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Dr. Marcus Girnau, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer
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Quelle: BLL