„Käse-Alternative“ erlaubte Bezeichnung! WBS gewinnt Rechtsstreit für Happy Cheeze

Im letzten Jahr wurde die Happy Cheeze GmbH von der Wettbewerbszentrale e.V. auf Unterlassung verklagt, weil das Unternehmen ihre veganen Cashew-Produkte mit dem Zusatz ‚Käse-Alternative‘ bewarb. Nun hat das Start-Up Unternehmen aus Cuxhaven, vertreten durch Michael Beuger, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, in erster Instanz vor dem LG Stade gewonnen. Michael Beuger erläutert das Verfahren:

„Das Thema ‚Lebensmittelkennzeichnung‘ stellt für viele Unternehmen, die sich mit pflanzlicher Ernährung beschäftigen, ein wiederkehrendes Problem dar. Im aktuellen Rechtstreit wurde die Happy Cheeze GmbH von der Wettbewerbszentrale e.V. (WZ) auf Unterlassung verklagt, weil sie ihre Produkte mit dem Zusatz „Käse-Alternative“ bewirbt. Die Frage, ob Produkte mit dem Begriff „Käse-Alternative beworben werden dürfen, hat das Landgericht (LG) Stade nun erstinstanzlich klar und deutlich beantwortet. Happy Cheeze darf die Produkte weiterhin mit dem Begriff ‚Käse-Alternative‘ beschreiben (LG Stade, Urteil vom 28.03.2019, Az. 8 O 64/18).

Im nun aktuellen Rechtsstreit wurde das Bewerben der Produkte mit dem Begriff „Käse-Alternative“ angegriffen. Die Wettbewerbszentrale verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), laut dem der Begriff „Käse“ nur Produkten tierischer Herkunft vorbehalten und auch dann für pflanzliche Produkte untersagt ist, wenn aufklärende Zusätze auf die pflanzliche Beschaffenheit des Produktes verwendet werden (Hierzu unser Beitrag).

Verbraucher muss wissen, was ihn erwartet

Dieses Urteil bzgl. aufklärender Zusätze war im konkreten Fall jedoch auf die Begriffe „Tofubutter“ bzw. „Pflanzenkäse“ bezogen. Die Formulierung „Käse-Alternative“ stellt in den Augen der Happy Cheeze GmbH keinen Verstoß gegen geltendes Recht dar, da sie deutlich macht, dass es sich bei ihrem Produkt eben nicht um Käse handelt, sondern um eine Alternative dazu. Schon anhand des üblichen Sprachgebrauchs in Bezug auf das Wort „Alternative“ lässt sich aus Sicht der Happy Cheeze GmbH ein Gegensatzpaar aufstellen, das ganz offensichtlich darauf schließen lässt, dass es sich bei einer Käse-Alternative qua Definition nicht um Käse handelt.

Zudem ist es dem Verbraucherschutz dienlich, wenn anderen Lebensmitteln nachempfundene Produkte über ihren Namen die Information transportieren, welches Nahrungsmittel sie ersetzen sollen. Für den Verbraucher ist dies ein wertvoller Hinweis auf die gedachte Verwendung des Lebensmittels und seine Funktion in der Küche. Eine ausgefeilte Fantasiebezeichnung hingegen kann dem Verbraucher nicht immer zuverlässig suggerieren, was für ein Produkt ihn erwartet.

Lebensmittelrecht fordert klare Bezeichnung

Hinzu kommt schließlich noch ein lebensmittelrechtlicher Aspekt: Denn bei pflanzlichen Milch- und Käsealternativen handelt es sich um relativ neu entwickelte Lebensmittel, für die es lebensmittelrechtlich zulässige und für den Verbraucher verständliche Verkehrsbezeichnungen geben muss. § 4 der Lebensmittelinformationsverordnung verlangt in Abs. 1 Nr. 1 sogar, dass Lebensmittel eine Verkehrsbezeichnung tragen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung üblich ist.

Unter Verbrauchern üblich wäre etwa der Begriff „Sojamilch“ – doch dies ist ja nicht erlaubt. Daher muss die Bezeichnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zumindest eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung enthalten, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Genau das tut Happy Cheeze mit dem Begriff Käse-Alternative. Nichts beschreibt das Lebensmittel besser, als zu sagen, dass es aussieht wie Käse, schmeckt wie Käse und zu verwenden ist wie Käse – aber aus Nüssen besteht und deshalb eine Alternative zu Käse ist.

Käse-Alternative weiterhin erlaubt

Mit ihrer Klage hatte die Wettbewerbszentrale nun jedoch vor dem LG Stade keinen Erfolg. Für unsere Mandanten von Happy Cheeze konnten wir von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE damit den Rechtsstreit erstinstanzlich gewinnen. Das Gericht ist unseren Ausführungen dabei komplett gefolgt. Somit ist es Happy Cheeze weiterhin erlaubt, seine Produkte mit dem Begriff „Käse-Alternative“ zu beschreiben.

Das LG Stade machte deutlich, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels als „Käse-Alternative“ nicht den Rechtsbruchtatbestand des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfülle, da sie keine unzulässige Produktbezeichnung darstelle. Durch die Bezeichnung Käse-Alternative werde das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt, ohne es jedoch als solches zu bezeichnen. Und anders als im entschiedenen EuGH-Verfahren, in welchem der Begriff „Käse“ nicht zusammen mit einem anderen Bestandteil des Lebensmittels verwendet wurde, sei hier gerade eine Abgrenzung von dem Milchprodukt Käse erfolgt.

Auch würden die angesprochenen Verkehrskreise durch den Zusatz „Käse-Alternative“ nicht gemäß § 5 Abs. 1 UWG in die Irre geführt. Ganz im Gegenteil werde der Verbraucher, zu welchem sich das Gericht explizit selbst auch zählt, gerade darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Produkt nicht um Käse handele, sondern dass er dieses Produkt anstatt Käse verwenden könne, wenn er auf das entsprechende Milchprodukt verzichten wolle.“

Hier das Urteil im Volltext: LG Stade, Urteil vom 28.03.2019, Az. 8 O 64/18

Quelle: WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte

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