Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) veröffentlichte im Dezember 2018 Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs. ProVeg und Hersteller machen in einem Statement ihre Kritik und Ablehnung der neuen Bezeichnungsvorgaben deutlich.
ProVeg und eine breite Allianz von Herstellern vegan-vegetarischer Alternativprodukte kritisieren das Vorgehen der DLMBK, die mit den neuen Leitsätzen unnötig prägend in das Marktsegment eingegriffen hat. So wurden nun Kennzeichnungsregeln aufgestellt, die willkürlich erscheinen und zum Teil nur noch eine indirekte Bezugnahme auf bestimmte Produkte ermöglichen. Während beispielsweise eine „vegetarische Streichwurst“ weiterhin unter diesem Namen verkauft werden kann, müsste eine „vegane Leberwurst“ in Zukunft eine umständliche Beschreibung wie „vegane Sojastreichwurst nach Art einer Leberwurst“ erhalten.
„Es bestand kein Bedarf, die bisher üblichen Bezeichnungen neu zu regeln. Seit Jahrzehnten sind vegane und vegetarische Lebensmittel im Handel unter Produktbezeichnungen zu finden, die sich an ihre tierischen Gegenstücke anlehnen. Der übliche Zusatz ,vegan‘ oder ,vegetarisch‘ bietet den Verbrauchern dabei Orientierung und stellt ein wichtiges Verkaufsargument dar“, sagt Felix Domke, Leiter Politik von ProVeg. Eine repräsentative Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbands konnte zudem zeigen, dass Konsumenten nicht durch Bezeichnungen wie „veganes Schnitzel“ oder „vegetarische Bratwurst“ irregeführt werden.
„Das tiefgehende Eingreifen der DLMBK behindert die Vermarktung veganer und vegetarischer Produkte und erschwert denjenigen die Kaufentscheidung, die zu Alternativen von tierischen Produkten greifen wollen. Des Weiteren sind die Regulierungen teils so vage gehalten, dass sie für die Hersteller nur sehr schwer handhabbar sind“, so Domke.
ProVeg und die Unterzeichner lehnen die Leitsätze daher in dieser Form ab und plädieren dafür, die Produkte weiterhin attraktiv und informativ zu benennen. Aus Sicht von ProVeg und den Herstellern sollten die Bezeichnungen der Alternativprodukte zulässig sein, wenn sie den vegan-vegetarischen Charakter deutlich kommunizieren. Außerdem sollten die Produkte den namensgebenden Fleischerzeugnissen in so weit ähnlich sein, als dass die Anlehnung der Bezeichnungen an die tierischen Originale für Verbraucher eine nachvollziehbare Referenz darstellt, um sie über Eigenschaften und Verwendung des Produktes sinnvoll zu informieren.
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Quelle: ProVeg