Amtlicher Check auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Smoothies

Smoothies enthalten das, was ihre Zutaten mit in das Enderzeugnis bringen. Sowie in der Ausgangsware Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) enthalten sind, lassen sich diese anschließend im trinkfertigen Produkt nachweisen.

In fünf von 19 Smoothies (29 %), die sowohl als vorverpackte (17 Stück) als auch als lose frisch hergestellte Ware in Verkehr gebracht wurden, fanden sich in der amtlichen Analyse PSM-Rückstände von bis zu sechs verschiedenen Wirkstoffen.

Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten der verwendeten Zutaten für Smoothies gibt es aktuell keine gesetzlichen Festlegungen zu erlaubten Rückstandshöchstmengen. „Diese Grenzwerte existieren nur für die einzeln verwendeten Früchte oder Gemüse“, sagt Cornelia Trapp, Abteilungsleiterin der Lebensmitteluntersuchung im LALLF in Rostock. „Es gab keine Höchstmengenüberschreitungen, soweit man das unter diesen variablen Herstellungsbedingungen abschätzen kann und damit auch keine Beanstandungen.“

Auffällig war eine vorverpackte Smoothie-Probe mit Banane, Erdbeeren und anderen Früchten. Diese enthielt Rückstände von sechs verschiedenen Wirkstoffen. Das waren alles Fungizide, also Mittel gegen Pilzbefall, wie zum Beispiel gegen Grauschimmel. „Nicht nur bei Smoothies gilt, dass mit der Verwendung von unbehandelten Zutaten, am sichersten zertifizierten Bioqualitäten, die Belastung mit PSM-Rückständen am geringsten ist“, sagt Lebensmittelchemikerin Trapp.

„Smoothies sind, wenn man so will, die teuerste Art, Obst und Gemüse zu genießen“, ergänzt Trapp. Das Trendprodukt kann die tägliche Ernährung bereichern, sollte aber kein ausschließlicher Ersatz für frisches Obst und Gemüse sein. In vielen Fertigpackungen sind verarbeitete und erhitzte Bestandteile, wie Fruchtsäfte enthalten, die kein vollwertiger Ersatz zur Frischware sind und außerdem ggf. erhöhte Anteile Zucker bedeuten.

Hintergrund

Es wird empfohlen, am Tag fünf Portionen Gemüse und/oder Obst zu verzehren. Das entspricht etwa 600 g pro Tag. Darauf nehmen einige Hersteller von „Smoothies“ Bezug und preisen ihre Produkte als Ersatzportion an.

In vielen Fällen handelt es sich bei Smoothies um verarbeitete, industrielle hergestellte und ggf. erhitzte Erzeugnisse aus Obst und Gemüse. Lebensmittelrechtlich ist die Angabe „Smoothie“ nur eine Phantasiebezeichnung und allein, ohne eine Ergänzung, nicht ausreichend. Die kennzeichnungsrechtlichen Vorschriften beinhalten die Pflichtangabe eines Zutatenverzeichnisses.

In dieser Liste werden alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteiles aufgeführt. Somit hat der Verbraucher die Möglichkeit, die Produkte hinsichtlich ihrer Zusammensetzung zu erkennen und zu unterscheiden. Weiterhin müssen Zutaten, die durch Abbildungen oder Hinweise in der Bezeichnung des Lebensmittels besonders hervorgehoben werden, mit ihrem prozentualen Mengenanteil aufgeführt werden.

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Quelle: LALLF