Keine Beanstandungen bei Untersuchung auf giftige Tropanalkaloiden in Popcorn

15 Proben verschiedene Sorten Popcorns sind im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) M-V im Jahr 2019 innerhalb eines Landesüberwachungsprogramms auf das Vorhandensein von Tropanalkaloiden untersucht worden. Alle Proben waren unauffällig und lagen mit ihren Gehalten unterhalb der Nachweisgrenze von 1,0 µg/kg. Die Proben stammten aus zehn Einzelhandelsgeschäften, vier Kinos und einem Sonderpostenmarkt in M-V.

Tropanalkaloide (TA) sind natürliche Pflanzeninhaltsstoffe z. B. in Tollkirsche, Bilsenkraut oder Stechapfel und können während der Ernte ungewollt als Verunreinigungen in die Rohstoffe für Lebensmittel gelangen. Sie sind für alle Verbrauchergruppen akut giftig. Schon in geringer Dosierung sind durch TA die Herzfrequenz und das zentrale Nervensystem des Menschen beeinflussbar. Dabei kann es zu unerwünschten Wirkungen wie Benommenheit, Kopfschmerzen und Übelkeit kommen.

Da es in einzelnen Jahren immer wieder zu Rückrufen von Getreideprodukten, wie Müslis, Babybreimischungen, Popcorn wegen erhöhter Gehalte an TA gab, werden auch im LALLF relevante Lebensmittelgruppen überwacht.

Heute sind über 200 verschiedene TA bekannt. In den Speziallaboren des Landesamtes wird routinemäßig auf Atropin und Scopolamin untersucht. Das sind zwei Substanzen, die aufbereitet auch als Arzneimittelwirkstoff, zum Beispiel gegen Asthma und als Beruhigungsmittel eingesetzt werden können.

Diese Untersuchungsreihe von Popcornerzeugnissen hat keine besondere Belastung durch TA gezeigt. Eine stichpunktartige, routinemäßige Überprüfung ist in den nächsten Jahren wieder vorgesehen.

Hintergrund

Rechtlich geregelt sind Tropanalkaloide nur in Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (VO(EG) 2016/239). Das heißt, es gibt für Popcorn keine gesetzlich vorgeschriebene Höchstmenge.

Generell gilt, dass die Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und -qualität bei der Lebensmittelwirtschaft liegt. Wer mit Lebensmitteln handelt, muss alle hieraus resultierenden lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen erfüllen. Dazu gehört auch, dafür zu sorgen, dass keine gesundheitlich bedenklichen Lebensmittel in den Verkehr kommen.

Außerdem gilt ein Minimierungsgebot für unerwünschte Stoffe (Verordnung (EWG) Nr. 315/93). Dabei soll durch die gute Praxis von der Herstellung bis zum Inverkehrbringen der Gehalt an Kontaminanten in Lebensmitteln auf so niedrige Werte begrenzt werden, wie vernünftigerweise möglich ist (ALARA-Prinzip: as low as reasonably achievable-Prinzip).

Pressekontakt:
Dr. Antje Krüger
Öffentlichkeitsarbeit
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Quelle: LALLF