Nächste höchstrichterliche Entscheidung zu „Topf Secret“

Bürger haben Anspruch auf Hygiene-Kontrollergebnisse zu Restaurants, Bäckereien & Co.

Erneut hat ein Oberverwaltungsgericht die Online-Verbraucherplattform „Topf Secret“ gestärkt: Nach einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) dürfen die zuständigen Behörden die Ergebnisse von Hygiene-Kontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben an Bürgerinnen und Bürger herausgeben.

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) verpflichte Behörden, Verbraucherinnen und Verbrauchern derartige Berichte auf Anfrage „unverzüglich zugänglich zu machen“. Der Gesetzgeber strebe „eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße“ an. Deshalb sei es auch mit dem VIG vereinbar, die Berichte im Internet zu veröffentlichen, so das Gericht. Über das Portal „Topf Secret“, das von der Verbraucherorganisation foodwatch und der Transparenzinitiative FragDenStaat betrieben wird, können Bürgerinnen und Bürger die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung erfragen und diese anschließend auf der Seite hochladen.

„Seit Monaten läuft die Gastro-Lobby Sturm gegen ‚Topf Secret‘ – jetzt muss sie eine weitere höchstrichterliche Ohrfeige einstecken: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellt mit seiner Entscheidung unmissverständlich klar, dass Bürgerinnen und Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ergebnisse von Hygiene-Kontrollen in Lebensmittelbetrieben haben“, erklärte Rauna Bindewald, Volljuristin und Campaignerin bei foodwatch.

Im konkreten Fall hatte eine Verbraucherin über das Online-Portal „Topf Secret“ Informationen zu Hygienekontrollen bei einem Gastronomiebetrieb in der Lüneburger Innenstadt beantragt. Die zuständige Behörde wollte die Infos erteilen. Der Gastronomiebetrieb wehrte sich gerichtlich dagegen, scheiterte jedoch erstinstanzlich im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg. Dagegen legte der Betrieb Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein, das nun zugunsten des Informationsanspruchs der Verbraucherinnen und Verbraucher entschieden hat. Der Beschluss des OVG ist nicht anfechtbar.

foodwatch misst der Entscheidung weitreichende Bedeutung für weitere Verfahren um die Transparenz-Plattform bei. Erst im Dezember hatte bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Sinne der Verbraucherrechte entschieden. Beide Beschlüsse folgten der Linie des Bundesverwaltungsgerichts, das kürzlich in einem Grundsatzurteil die Informationsrechte nach dem VIG eindeutig gestärkt hat:

Bürgerinnen und Bürger hätten über das Verbraucherinformationsgesetz einen Rechtsanspruch, amtliche Informationen zur Lebensmittelüberwachung zu erhalten. Auch eine mögliche Veröffentlichung stehe dem nicht entgegen. In zweiter Instanz beschäftigen sich derzeit mehrere Oberverwaltungsgerichte mit „Topf Secret“. foodwatch erwartet die Entscheidungen in den nächsten Wochen. Aktuell wehren sich hunderte Betriebe gerichtlich gegen die Herausgabe von Kontrollergebnissen – auch mit Unterstützung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA), der seine Mitglieder ermutigt, gegen auskunftsbereite Behörden vorzugehen.

Seit dem Start im Januar 2019 wurden mehr als 40.000 VIG-Anfragen über „Topf Secret“ verschickt. Der Großteil der etwa 400 in Deutschland zuständigen Behörden gewährt den Bürgerinnen und Bürgern die beantragten Informationen.

Online-Plattform „Topf Secret“

Pressemitteilung des OVG Lüneburg

Quelle: foodwatch

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