Bonpflicht für Automaten: Verkaufsautomaten, Warenautomaten, Verpflegungsautomaten

Bonpflicht für Automaten: Verkaufsautomaten, Warenautomaten, Verpflegungsautomaten

Seit einem Monat besteht in Deutschland die Bonpflicht für Registrierkassen. Bis auf Weiteres sind Verkaufsautomaten und Warenautomaten von der Bonpflicht ausgenommen.

Für Flavura (www.flavura.de) Verkaufsautomaten, Warenautomaten, Verpflegungsautomaten, Eisautomaten, Foodautomaten, Snackautomaten und Getränkeautomaten besteht also demnach aktuell keine Bonpflicht.

Flavura: Automatengroßhandel, Automatenvertrieb und Automatenaufsteller von Getränkeautomaten (Heißgetränkeautomaten, Kaltgetränkeautomaten, Kaffeemaschinen, Kaffeeautomaten, Schankanlagen, Shaker & Frappe-Bars), Verpflegungsautomaten und Snackautomaten, hochwertigen Verkaufsautomaten, Vending Automaten und Warenautomaten
Bonpflicht für Automaten: Flavura: Automatengroßhandel, Automatenvertrieb und Automatenaufsteller von Getränkeautomaten (Heißgetränkeautomaten, Kaltgetränkeautomaten, Kaffeemaschinen, Kaffeeautomaten), Verpflegungsautomaten und Snackautomaten, hochwertigen Verkaufsautomaten, Vending Automaten und Warenautomaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufzeichnungspflicht am Automaten:

– Die Bonpflicht für Automaten besteht nicht.
– Die Pflicht für ein elektronisches Aufzeichnungssystem gibt es nicht.
– Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sind einzuhalten und jederzeit lückenlos nachzuweisen.

Wenn der Automat aber über ein elektronisches Aufzeichnungssystem verfügt, müssen die Daten ausgelesen und gespeichert werden. Hier besteht die Einzelaufzeichnungspflicht.

www.flavura.de

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