Digitalisierung geht weiter: BLE bietet „Fischetikettierung“ jetzt digital an

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Mit dem Thema „Fischetikettierung“ beschäftigen sich Privatpersonen wahrscheinlich höchstens mal im Supermarkt – aber für viele Unternehmen aus Fischerei und Aquakultur ist dies ein Alltagsthema. Musste der Antrag auf Neuaufnahme oder vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung bislang per Hand ausgefüllt werden, kann er nun digital gestellt werden.

Der Behörden-Antrag „Aufnahme einer neuen Handelsbezeichnung in das Verzeichnis für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur“ ist ein relevanter Vorgang für die Unternehmen aus Fischerei und Aquakultur, sofern für die Fischereierzeugnisse noch keine deutschen Handelsbezeichnungen existieren. Bislang musste dieser Antrag in Papierform eingereicht werden, das heißt: das Formular per Hand ausfüllen, mit allen ausgedruckten Nachweisen versehen und per Post an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) senden. Das geht jetzt effizienter und vor allem nutzerfreundlicher: Nun kann der Antrag auch digital gestellt werden.

BLE und ITZBund setzen Pilotleistung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) um
Die Digitalisierung der OZG-Leistung „Fischetikettierung“ wurde im „Digitalisierungsprogramm Bund“ als Pilotprojekt ausgewählt. Seit April 2019 setzen die BLE gemeinsam mit dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) die Leistung um. Oberste Priorität des Digitalisierungsprozesses war die Nutzerfreundlichkeit für diese von Unternehmen aus dem In- und Ausland in Anspruch genommene Verwaltungsleistung.

Ausgefüllt werden kann der Antrag jetzt digital. Einreichen kann man ihn auf zwei Wegen: Entweder mit der eID-Funktion des Personalausweises medienbruchfrei elektronisch oder in ausgedruckter Form wie bisher.

Zukünftig ist die Anbindung sowie Authentifizierung über das Nutzerkonto Bund geplant. Das System soll dann bereits hinterlegte Stammdaten ergänzen. Fachliche Daten können die Antragsteller eigenständig hinzufügen.

Die Anmeldung am Nutzerkonto Bund soll deutschen und ausländischen Personen und Unternehmen möglich sein. „Die BLE prüft im Antragsprozess die Gültigkeit der einzureichenden Nachweise und die neue Handelsbezeichnung. Durch die Digitalisierung werden fehlerhafte oder unzureichend ausgefüllte Anträge minimiert, die Unternehmen entlastet und unsere Effektivität deutlich gesteigert“, erklärt BLE-Präsident Dr. Hanns-Christoph Eiden.

Weitere Informationen

Nach der seit Januar 2014 gültigen EU-Verordnung über die „Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ muss die Etikettierung die Handelsbezeichnung der Art, den wissenschaftlichen Name, die Produktionsmethode, das Fanggebiet, die Fanggerätekategorie und bei bestimmten Produkten den Hinweis, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde, enthalten.

Die Umsetzung des EU-Gemeinschaftsrechts in Deutschland erfolgt durch das „Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz, FischEtikettG)“ und die Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes (Fischetikettierungsverordnung, FischEtikettV). Die BLE ist demnach zuständig für die Erstellung, Pflege und Aktualisierung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten. Neuaufnahmen oder vorläufige Festlegung von Handelsbezeichnungen müssen bei der BLE beantragt werden.

www.ble.de/DE/Themen/Fischerei/Fischetikettierung/fischetikettierung_node.html

Quelle: BLE

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