EU-Verordnung legt verbindliche Höchstgehalte für Perchlorat fest

Am 25. Mai 2020 hat die Europäische Kommission (EU) die Verordnung 2020/685 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perchlorat veröffentlicht. Damit gelten ab dem 1. Juli 2020 verbindliche Höchstgehalte für Perchlorat.

Die neuen Höchstgehalte für Obst und Gemüse sind wie folgt definiert:

  • Obst und Gemüse: 0,05 mg/kg

Ausgenommen hiervon sind:

  • Cucurbitaceae und Grünkohl: 0,10 mg/kg
  • Blattgemüse und frische Kräuter: 0,50 mg/kg

Die im Anhang der Verordnung ((EG) Nr. 1881/2006) aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter vermarktet werden.

Detaillierte Informationen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perchlorat in bestimmten Lebensmitteln

Quelle: QS