In Sachen “CBD”: EIHA, Bundesregierung und Köln auf einer Linie

Die Stadt Köln hat sich als eine von mehreren kommunalen Behörden in ihrer Rechtsauffassung zu CBD der Einschätzung des Europäischen Industriehanf Verbandes EIHA und der Deutschen Bundesregierung angeschlossen.

Im Amtsblatt Nr. 48 vom 17.6.2020 hat die Stadt Köln mit der lebensmittelrechtlichen Allgemeinverfügung vom 18.05.2020 folgende Anordnung erlassen:

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als “CBD-Isolate” oder “mit CBD angereicherte Hanfextrakte”) enthalten, wird untersagt.

Das Verkaufsverbot der Stadt Köln erfasst nur Lebensmittel, die “CBD-Isolate” oder “mit CBD angereicherte Hanfextrakte” als Lebensmittelzutat oder Einzelsubstanz verwenden. Traditionell hergestellte Naturextrakte aus Teilen der Hanfpflanze sind dagegen von diesem Verkaufsverbot nicht erfasst. In diesen Naturextrakten spiegelt sich das natürliche Spektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Inhaltssubstanzen – u. a. CBD – wider.

Die seitens der EIHA und der Bundesregierung vertretene Rechtsauffassung findet nunmehr auch Berücksichtigung und Beachtung bei kommunalen Behörden vor Ort. “Wir sind sehr zufrieden mit dieser korrekten und differenzierten Betrachtungsweise der Stadt Köln. Ich gehe fest davon aus, dass sich diese rechtliche Beurteilung nun weiter bundesweit in Deutschland durchsetzt. Damit tritt eine entsprechende Rechtssicherheit und Rechtsklarheit endlich sowohl auf Seiten der Behörden als auch auf Seiten der Lebensmittelunternehmen ein”, urteilt EIHA Präsident Daniel Kruse.

Verkehrsfähigkeit hanfhaltiger Lebensmittel

Das Engagement der EIHA, entgegen der fehlerhaften Veröffentlichung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Deutschland, eine differenzierte Betrachtungsweise bezüglich der Verkehrsfähigkeit von hanfhaltigen Lebensmitteln mit CBD durchzusetzen, feiert damit einen weiteren Erfolg.

Im Mai 2019 hatte sich die EIHA infolge einer inhaltlich und sachlich falschen Pauschalbeurteilung durch das BVL zur Thematik über CBD-haltige Lebensmittel an die Bundesregierung in Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), gewandt. Dabei informierte die EIHA das BMEL darüber, dass bereits die EU-Kommission und ihr Ständiger Lebensmittelausschuss im Jahre 1997 nach Überprüfung der damaligen Marktsituation festgestellt hatten, dass …

… Lebensmittel, die Teile der Pflanze Cannabis sativa (wie u. a. Hanfblüten oder Hanfblätter) enthalten, nicht als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung anzusehen sind.

Das gleiche gilt auch …

… für gem. der Richtlinie 2009/32/EG hergestellte Extrakte aus den Teilen dieser Hanfpflanze, in denen sich das natürliche Spektrum der in der verwendeten Hanfpflanze enthaltenen natürlichen Inhaltssubstanzen, wie beispielsweise Cannabinoide und das dazu gehörende natürliche Cannabinoid Cannabidiol (CBD), widerspiegeln.

Lediglich diejenigen Lebensmittel, die nicht solche im natürlichen Verbund der Pflanze Cannabis sativa enthaltene natürlichen Cannabinoide wie u. a. CBD beinhalten, sondern “CBD-Isolate” oder “CBD-Anreicherungen” als Zutat oder Einzelsubstanz enthalten, sind als “neuartig” i. S. d. Novel-Food-Verordnung anzusehen.

Dieser vorstehend aufgezeigten Rechtsauffassung seitens der EIHA hatte sich die Bundesregierung – entgegen der anderweitigen Meinung des BVL – sodann im vergangenen Jahr angeschlossen, wonach die damaligen Feststellungen der EU-Kommission weiterhin ihre Gültigkeit haben. Als “neuartig” werden seitens der Bundesregierung hanfhaltige Lebensmittel mit CBD nur dann angesehen, soweit diese kein natürliches CBD, sondern “CBD-Isolate” oder “mit CBD angereicherte” Hanfextrakte enthalten (s. a: Presseinformation der EIHA vom 03. März 2020).

Statement von EIHA Präsident Daniel Kruse

“Traditionell hergestellte Naturextrakte aus Teilen der Hanfpflanze, in denen sich das natürliche Spektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Inhaltssubstanzen, wie unter anderem CBD, widerspiegeln, werden von diesem Verkaufsverbot der Stadt Köln nicht erfasst. Die im Amtsblatt der Stadt Köln übernommene Begründung der Anordnung ist zwar in Teilen sprachlich etwas unglücklich und missverständlich formuliert worden, aber aufgrund der Tatsache, dass der Wortlaut der Anordnung I.1. rechtsbestimmend und rechtsentscheidend ist, ergibt sich der Gesamtkontext klar und deutlich:

Nur das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol als ‘CBD-Isolate’ oder ‘mit CBD angereicherte Hanfextrakte’ enthalten, wird untersagt.”

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Quelle: European Industrial Hemp Association (EIHA) / Presseportal Schweiz