Nahrungsergänzungsmittel gegen Corona – die Werbetricks der Online-Händler

Foto: Steve Buissinne auf Pixabay

Können Nahrungsergänzungsmittel vor einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus schützen? Die klare Antwort auf diese Frage lautet: NEIN!

Nach wie vor nutzen einige Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) in der gegenwärtigen Krise die Ängste von Verbrauchern und Verbraucherinnen aus, um den Absatz ihrer Produkte mit zweifelhaften oder gar illegalen Werbeversprechen zu steigern. Seit März 2020 prüften die CVUAs Stuttgart und Karlsruhe schwerpunktmäßig die Internetbewerbung von NEM hinsichtlich verbotener krankheits- und gesundheitsbezogener Angaben mit Bezug auf das neuartige Corona-Virus bzw. die Erkrankung Covid-19.

Bislang wurde der Inhalt von 14 Webseiten von Reformhäusern, Apotheken sowie Herstellern von NEM in Baden Württemberg beanstandet.

Die Unternehmen versuchen durch die Gestaltung und den Inhalt ihrer Webseiten das im Lebensmittelrecht verankerte Werbeverbot mit krankheitsbezogenen Angaben zu umgehen. Mittels verschiedener Techniken und Tricks wird ein Zusammenhang zwischen NEM und einer Wirkung gegen Corona-Viren bzw. der Vorbeugung der Erkrankung Covid-19 hergestellt:

  • durch Begriffe in sog. „Snippets“, die bei Abfragen auf Suchergebnisseiten (z. B. Google) erscheinen („Corona Protect“, „Corona-Schutz“),
  • bei der Eingabe von Stichworten wie „Corona“ oder „Covid 19“ in die Suchfunktion von Webshops werden bestimmte Produkte selektiert,
  • mittels einer sog. „ Registernavigation“ wird eine ausgewählte Palette von NEM zusammengefasst (Registerüberschrift z. B. „Immunbooster – stark gegen Viren“),
  • durch „geschickte“ Verlinkung von Seiten mit allgemeinen Informationen zum neuartigen Corona-Virus und dem Angebot von NEM,
  • durch Verlinkung auf einen eigenen Blog oder Blogs von „Ernährungsexperten“, die Beiträge über die „antivirale Wirkung“ der vorhandenen Inhaltstoffe enthalten. Im Webshop selbst ist z. B. nur die Angabe „mehr Informationen finden sie hier“ angebracht,
  • durch Verlinkung auf wissenschaftliche Studien, deren Titel eine antivirale Wirkung des NEM nahe legen; Inhalt und Ergebnis der Studien bleiben unklar und sind für den Verbraucher nicht überprüfbar,
  • durch direkte Aussagen wie „Corona-Virus in aller Munde – X wehrt Viren ab“, „Corona-Protect-Kapseln“, „Schutz vor dem Corona-Virus/Stärken Sie ihr Immunsystem mit Y“, „Corona-Beratungs-Flyer“ usw.,
  • beliebt waren auch Abbildungen von Schwertern und Schild in Abwehrstellung gegen stilisiert dargestellte Corona-Viren oder es wurden im Hintergrund der beworbenen NEMs bildhafte Darstellungen des neuartigen Corona-Virus angebracht.

Im Rahmen von amtlichen Kontrollen vor Ort fielen ein Reformhaus und zwei Händler auf. Im Internet war zwar keine illegale Werbung vorhanden, im Einzelhandel aber wurde mittels Werbetafeln bzw. Werbeblättern eine vermeintliche Wirkung von NEM gegen das neuartige Corona-Virus vorgetäuscht.

Gegen allgemein gehaltene Informationen, die auf die Wichtigkeit eines funktionierenden Immunsystems „auch in Corona-Zeiten“ hinweisen, ist nichts einzuwenden. Es ist aus lebensmittelrechtlicher Sicht auch erlaubt, mit bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen zu werben, da sie ggf. einen Beitrag zu einem normalen Immunsystem leisten. Nicht zulässig ist es jedoch, einen direkten Bezug zwischen dem Verzehr eines NEM, das solche Vitamine und Mineralstoffe enthält und einer Wirkung gegen das neuartige Corona-Virus bzw. der Vorbeugung gegen Covid-19 herzustellen.

Autoren:
Dr. Christiane Lerch (CVUA Stuttgart); Tabata Rajcic de Rezende (CVUA Karlsruhe)

Quelle: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart